Melanie
Schmidt
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Simone
Asua-Honert
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Marion
Kranhold
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Susanne
Degwer
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Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird zum 01.11.2024 in Kraft treten.
Dadurch besteht die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen.
Der Erklärung muss eine Anmeldung der Erklärung vorausgehen. Diese Anmeldung ist frühestens ab dem 01.08.2024 möglich. Online-Formulare für die Anmeldung finden Sie auf dieser Internetseite unter Formulare.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie vom Standesamt eine Eingangsbestätigung.
Die Abgabe der Erklärung ist frühestens drei Monate nach der Anmeldung möglich. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz zwar frühestmöglich zum 01.11.2024 eine Erklärungsmöglichkeit vorsieht, diese aber in NRW wegen des Feiertags erst frühestens am 04.11.2024 beurkundet werden kann.
Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung des Geschlechtseintrages) sind auch die Vornamen entsprechend dem gewählten Geschlechtseintrag neu zu bestimmen.
Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beurkundet werden, andernfalls muss eine erneute Anmeldung mit der dreimonatigen Wartefrist erfolgen.
Eine erneute Erklärung zum Geschlechtseintrag ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Erklärung möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.
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