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Ausnahmegenehmigung - Parken (Antrag)

Handel, Handwerk und ambulante soziale Dienste können nach § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen, beispielsweise zum Parken, erhalten.

Diese Genehmigungen können Sie formlos schriftlich für die Dauer eines Jahres beantragen. Änderungen der bereits ausgestellten Ausnahmegenehmigungen, beispielsweise des KFZ-Kennzeichens, werden ohne weiteren Antrag vorgenommen. Dazu müssen Sie lediglich den KFZ-Schein vorlegen. Diese Ausnahmegenehmigungen sind nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nebenbestimmungen zur Ausnahmeerlaubnis kann diese ohne Angaben von Gründen und entschädigungslos widerrufen und eingezogen werden.

Seit Juni 2007 gibt es eine neue Sonderregeln für Handwerks- und Servicebetriebe und ambulante Dienste. Mit einem Erlass vom 16.04.2007 erleichtert das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium handwerklichen Betrieben und dem Dienstleistungsgewerbe nun das Parken.

Besondere Ausnahmeregelungen gelten für die Betriebe, die wegen Montage- oder sonstigen baulichen Arbeiten im eingeschränkten Haltverbot, im Bereich von Parkscheinautomaten oder auf Bewohnerparkplätzen parken müssen.

Neben ganz normalen Handwerksbetrieben können nun auch Firmen aus anderen Bereichen, z.B. Pflegedienste, Wartungstechniker oder Garten- und Landschaftsbauer für ihre Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen. Dazu müssen die betroffenen Firmen lediglich einen Antrag beim Ordnungsamt stellen.

Einzige Bedingung:
Unternehmen müssen einen Nachweis darüber führen, dass sie für ihre Arbeiten schweres Material oder Werkzeuge benötigen. Servicefahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenanschrift versehen sein. Privatfahrzeuge fallen nicht unter diesen Erlass.

Die Anbieter von sozialen Diensten dürfen mit einer Parkscheibe maximal 2 Stunden lang kostenfrei parken. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diese Regelung. Deshalb gibt es für die Lieferanten von „Essen auf Rädern" keine Ausnahmen, denn sie müssen nur kurz zum Ein- und Ausladen halten.

Diese Genehmigungen werden auch gemeinde- und kreisübergreifend ausgestellt. Die Sonderregelung besteht bei der Stadt Schwerte schon seit dem Jahr 1993.

Aus gegebenem Anlass weist das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW auf folgendes hin:

Erlass (III B 3- 78-12/2) des Ministeriums vom 16.04.2007:
Gemäß oben genanntem Erlass müssen Fahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Auf Grund verschiedener Hinweise ändert sich dies wie folgt: 

„Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift mit der Mindestgröße DIN A 4 versehen sein. Im Ausnahmefall - etwa wenn Privatfahrzeuge für berufliche Zwecke verwendet werden - kann auch eine temporäre Beschriftung mit der genannten Mindestgröße verwendet werden."

Ist die temporäre Beschriftung vom Fahrzeug entfernt, hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit. 

Hinweis:
Die Nichtbeachtung der Auflagen kann zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit führen bzw. die Genehmigung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen entschädigungslos widerrufen und eingezogen werden. 

Zukünftig empfiehlt es sich dem Antrag Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. 

Ggf. kann auch eine Vorführung der Fahrzeuge vereinbart werden.

In Schwerte gibt es noch weitere Ausnahmegenehmigungen für das Parken folgender Berufszweige:

  • Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung im Stadtgebiet: 1. Fahrzeug: 100,00 Euro - jedes weitere Fahrzeug 50,00 Euro
  • Gebühren für eine kreisweite Ausnahmegenehmigng: 1. Fahrzeug: 150,00 Euro - jedes weitere Fahrzeug 75,00 Euro
  • jedes weitere Fahrzeug 50,00 Euro im selben Antrag
  • Adresse des Antragstellers bzw. der Firma
  • KFZ-Kennzeichen (bei Änderungen: KFZ-Schein)
  • auf einem formlosen Antrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Fotos der Fahrzeuge (bei Handwerkern)
Carolin.Drotleff(at)stadt-schwerte.de
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