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Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft

Amtpflegschaft
Für ein minderjähriges Kind kann eine bestellte Pflegschaft eingerichtet werden. Dies geschieht durch einen Antrag an das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht).

Sie ist dann erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten (i.d.R. die Eltern) aus verschiedenen Gründen, z.B. durch Interessenkollision, das Kind nicht vertreten können. Beispiele dafür sind:

  • Ehelichkeitsanfechtungen
  • Erbangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vermögensangelegenheiten

Das Gericht bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben eine Pflegeperson. Diese vertritt dann die Interessen des Kindes in dem vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenbereich. Vorrangig sind Privatpersonen zu bestellen, wenn geeignete zur Verfügung stehen. Es kann auch das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden.

Amtsvormundschaft

Das Jugendamt wird Vormund eines Kindes, wenn

  • ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind gesetzlich nicht vertreten kann,
  • die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht, ausgenommen bei Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird oder
  • das Jugendamt vom Familien- und Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt wird.
Christina.Moeller(at)stadt-schwerte.de
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