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Die städtebauliche Entwicklung darf nicht dem Zufall oder dem freien Spiel oft gegensätzlicher Interessen überlassen werden. Stadtverwaltung und Politik müssen dafür sorgen, dass einzelne Vorhaben in ein Gesamtkonzept passen und sich mit dem Allgemeinwohl vertragen. Diese gemeindliche Planungshoheit ist durch das Grundgesetz geschützt und erfolgt auf der Rechtsgrundlage des Baugesetzbuches (BauGB).
Bund, Länder und Gemeinden planen jeweils in ihrer Zuständigkeit. Durch Gesetze ist geregelt, dass Planungen untereinander und miteinander abgestimmt werden. Die Bauleitplanung muss demnach auch übergeordnete Planungen berücksichtigen. Sie legt fest, zu welchem Zweck Grundstücke genutzt, wie hoch neue Häuser geplant und wo neue Straßen gebaut werden dürfen. Hierzu müssen die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische Gegebenheiten) in der Planung berücksichtigt werden.
Die Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Stadt. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt.
Die Bauleitplanung erfolgt in zwei Stufen:
Die Bauleitplanung will die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Stadt für möglichst viele Bürger/-innen »funktioniert«. Und die Bürger/-innen sollen mitreden, denn es werden möglicherweise die Weichen für Entwicklungen gestellt, die jeden Einzelnen ganz unmittelbar betreffen. Bedenken gegen das, was in der näheren Umgebung gebaut werden darf, können während der Beteiligung der Öffentlichkeit und danach in der öffentlichen Auslegung vorgebracht werden.
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