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Ausgleichspflanzungen

Sofern Eingriffe in den Naturhaushalt unvermeidbar sind und ihre Auswirkungen nicht weiter minimiert werden können, sind sie so auszugleichen oder zu ersetzen, dass nach dem Eingriff keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zurückbleibt. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind im unmittelbaren Bereich des Eingriffes wert- und artgleich zur Kompensation der Funktionen von Natur und Landschaft durchzuführen.

Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar so ist der Eingriff durch Ersatzmaßnahmen und/oder Ersatzgeld zu kompensieren. Es ist aber unzulässig, die Stufen der Vermeidungspflicht und der Ausgleichsmaßnahmen zu „überspringen" und vorrangig Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Der Ausgleichsbegriff ist bundesgesetzlich vorgegeben. Die Ausgleichspflicht ist zwingendes Recht. Es besteht kein „Auswahlrecht" zwischen Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen und Ausgleichsabgaben. Ausgleichsmaßnahmen haben immer Vorrang.

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Ausgleichsmaßnahmen