Privatpersonen sowie bevollmächtigte Anwälte können gemäß § 105 Abs. 5 OWiG gegen eine Gebühr einen Antrag auf Akteneinsicht in Papierform stellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Bitte füllen Sie hierzu vollständig den angefügten Onlineantrag aus. Nach eingehender Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung.
Carolin
Drotleff
Privatpersonen sowie bevollmächtigte Anwälte können gemäß § 105 Abs. 5 OWiG gegen eine Gebühr einen Antrag auf Akteneinsicht in Papierform stellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Bitte füllen Sie hierzu vollständig den angefügten Onlineantrag aus. Nach eingehender Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung.
Hier können Sie einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in Ihre Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldakte des ruhenden Straßenverkehrs stellen.
Tag | Uhrzeit |
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Montag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Freitag: | 09:00 - 12:00 Uhr |