Bei der Durchführung eines Bauvorhabens ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig vor Genehmigungserteilung die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Hierbei wird durch Erklärung aller Grundstückseigentümer sowie eventueller weiterer Beteiligter (z.B. Erbbau-, Auflassungsvormerkungs-, Vorkaufsberechtigte) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Tun, Dulden oder Unterlassen ein bestimmtes Flurstück betreffend gestattet.
Hierzu wird nach Antragstellung sowie dessen baurechtlicher Prüfung der Baulastgeber schriftlich über das Bauvorhaben informiert und bei Zustimmung zur Übernahme der Baulast gebeten, dies schriftlich vor der Bauaufsichtsbehörde zu erklären. Nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung wird die Baulast nicht in das Grundbuch, sondern in das Baulastenverzeichnis der Stadt Schwerte eingetragen. Sie wird damit wirksam und wirkt ebenfalls gegenüber allen Rechtsnachfolgern.
Falls der Grund für die eingetragene Baulast weggefallen ist oder sich die Rechtslage geändert hat, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag hin von der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden.
Bei berechtigtem Interesse kann ebenfalls eine gebührenpflichtige Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erteilt werden - siehe hierzu: Baulastenauskunft.
Je Flurstück sowie nach Art und Umfang:
Martina
Schrubba
63
Montag
nur nach Vereinbarung
Dienstag
nur nach Vereinbarung
Mittwoch
nur nach Vereinbarung
Donnerstag
nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Bei der Durchführung eines Bauvorhabens ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig vor Genehmigungserteilung die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Hierbei wird durch Erklärung aller Grundstückseigentümer sowie eventueller weiterer Beteiligter (z.B. Erbbau-, Auflassungsvormerkungs-, Vorkaufsberechtigte) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Tun, Dulden oder Unterlassen ein bestimmtes Flurstück betreffend gestattet.
Hierzu wird nach Antragstellung sowie dessen baurechtlicher Prüfung der Baulastgeber schriftlich über das Bauvorhaben informiert und bei Zustimmung zur Übernahme der Baulast gebeten, dies schriftlich vor der Bauaufsichtsbehörde zu erklären. Nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung wird die Baulast nicht in das Grundbuch, sondern in das Baulastenverzeichnis der Stadt Schwerte eingetragen. Sie wird damit wirksam und wirkt ebenfalls gegenüber allen Rechtsnachfolgern.
Falls der Grund für die eingetragene Baulast weggefallen ist oder sich die Rechtslage geändert hat, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag hin von der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden.
Bei berechtigtem Interesse kann ebenfalls eine gebührenpflichtige Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erteilt werden - siehe hierzu: Baulastenauskunft.
Je Flurstück sowie nach Art und Umfang:
Hier können sie eine Löschung oder den Verzicht einer Baulast beantragen.
Hier können Sie eine Eintragung einer Baulast beantragen
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