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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 31 "Lebensmittelmarkt Dohrbaum"

In seiner Sitzung am 10.05.2023 hat der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen des Rates der Stadt Schwerte beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31 „Lebensmittelmarkt Dohrbaum" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen.

Die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31 „Lebensmittelmarkt Dohrbaum“ der Stadt Schwerte erfolgte über das Beteiligungsportal der Stadt Schwerte im Zeitraum vom 12.07.2023 bis einschl. 14.08.2023. Darüber hinaus konnte ein Termin zur persönlichen Einsichtnahme im Rathaus I, Rathausstraße 31, 58239 Schwerte vereinbart werden.

Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen z. B. schriftlich, elektronisch oder in Ausnahmefällen nach Terminvereinbarung auch zur Niederschrift im Planungsamt, Rathaus I, Ebene 4, Rathausstraße 31, 58239 Schwerte, vorgebracht werden.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31 "Lebensmittelmarkt Dohrbaum" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Lebensmittelmarkts mit max. 1.300 m² Verkaufsfläche und einer Bäckerei mit Café mit max. 200 m² Verkaufsfläche sowie entsprechenden Stellplatzanlagen geschaffen werden. Der großflächige Einzelhandel soll die Nahversorgung in den Stadtteilen des Schwerter Nordens verbessern. Vor allem der angrenzende Stadtteil Schwerter Heide verfügt laut dem Einzelhandelskonzept der Stadt Schwerte über Defizite in der Nahversorgung.

Dazu wurde gutachterlich untersucht, ob von dem geplanten Vorhaben negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Versorgungsstruktur in Schwerte bzw. benachbarten Gemeinden ausgehen. Mit einer städtebaulichen Wirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO oder ein Umschlagen absatzwirtschaftlicher Auswirkungen in negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Versorgungsstruktur in Schwerte und anderen Gemeinden zu erwarten sind.

Das Vorhaben ist allgemein mit den Zielen und Grundsätzen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Schwerte sowie mit den einschlägigen landesplanerischen Zielen und Grundsätzen des LEP NRW kompatibel.

In seiner Sitzung am 17.11.2021 hat der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen des Rates der Stadt Schwerte auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen:

„Entsprechend des Antrags der Münsterland Ruhr Immobilien GmbH gem. § 12 Abs. 2 BauGB vom 01.10.2021 ist für den räumlichen Geltungsbereich das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 31 „Lebensmittelmarkt Dohrbaum“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sollten die Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die Neugestaltung des Gebietes und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet werden sowie Gelegenheit zur Erörterung erhalten. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31 „Lebensmittelmarkt Dohrbaum“ der Stadt Schwerte mit der dazugehörigen Begründung lag vom 07.02.2022 bis einschl. 21.02.2022 öffentlich aus. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Westfalen - Außenstelle Bochum weist darauf hin, dass aufgrund der straßenanbaurechtlichen Situation die Bestimmungen des Fernstraßengesetzes zu beachten sind. Entsprechend wurden Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitetet.

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Dortmund begrüßt generell eine Verbesserung der Nahversorgungsfunktion im nördlichen Schwerter Stadtgebiet. Im Hinblick auf den vorliegende Bauleitplanverfahren äußern sie jedoch Bedenken. Es bleibe unklar, warum eine städtebauliche Wirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters an dem Vorhabenstandort, der sich zudem in räumlicher Nähe zum Dortmunder Stadtgebiet befindet, lediglich auf die städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Versorgungsstrukturen im Schwerter Stadtgebiet konzentriert, nicht aber die Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden betrachtet. Die Verträglichkeitsstudie hat belegt, dass der Standort einen direkten Bezug zu den umliegenden Wohngebieten besitzt und das Vorhaben die verbrauchernahe Versorgung im nördlichen Stadtgebiet sichern kann.

Die Stadtwerke Schwerte regen an, dass im Hinblick auf gesetzliche Forderungen nach Klimaschutz/-anpassung (siehe § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB) im Bebauungsplan umfangreiche Maßnahmen diesbezüglich berücksichtigt werden sollten. Hierzu sollten insbesondere Photovoltaik-Dachanlagen im B-Plan festgesetzt werden. Der Empfehlung wird gefolgt und es wurden hierzu Festsetzungen getroffen.

Die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG äußert Bedenken gegen die Planung. Es wird die Umsatzannahme und -verteilung des Lebensmittelmarktes in Frage gestellt. Dieser Vermutung stehen anerkannte Daten aus dem Verträglichkeitsgutachten von Junker + Kruse ausdem Jahr 2021 gegenüber.

Der Kreis Unna bemängelt die Auseinandersetzung mit dem Artenschutz und fordert eine Konkretisierung der Grün- und Ausgleichsflächenthematik. Eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanz wurde erarbeitet. Die Bilanzierung ergibt in der Gegenüberstellung ein Defizit von 2.548 Wertpunkten. Die Kompensation des Defizits erfolgt durch eine Ausgleichszahlung auf das Ökokonto der Stadt Schwerte; dabei setzt die Untere Naturschutzbehörde einen Geldwert pro Wertpunkt von 23 € an, woraus sich ein Kompensationsbetrag von 58.604 € ergibt. Die Wertpunkte werden vom Ökokonto der Stadt Schwerte, welches beim Kreis Unna Bereich Mobilität, Natur und Umwelt/Landschaft geführt wird, abgezogen. Im Übrigen sei im weiteren Verfahren noch ein Lärmschutzgutachten sowie ein hydrogeologisches Gutachten zu erarbeiten. Dies ist inzwischen geschehen.

Aus Sicht der Stadtentwässerung Schwerte ist der öffentliche Kanal DN 500 auf dem Flurstück 846 zu berücksichtigen, da dieser grundbuchlich gesichert ist. Der Kanal darf innerhalb eines Schutzstreifens von 3m beiderseits der Kanalachse weder mit dem geplanten Lebensmittelmarkt überbaut noch mit tiefwurzelnder Neubepflanzung (hier Bäume) versehen sowie Einwirkungen daran vorgenommen werden, die die Unterhaltung und den Bestand des Kanals gefährden. Für die weitere Planung sei zudem ein Bodengutachten erforderlich. Der Bebauungsplanentwurf wurde diesbezüglich angepasst und ein Bodengutachten erstellt. Mit Blick auf die vermehrt auftretenden Starkregenereignisse der letzten Jahre weist der Naturschutzbund NABU Kreisverband Unna/AGON-Schwerte darauf hin, dass auf dem Gelände Maßnahmen zur Regenrückhaltung nachzuweisen sind. Ein Entwässerungskonzept mit Überflutungsnachweis läge bisher nicht vor. Die genannten Gutachten liegen nun vor und wurden in die Begründung bzw. den Umweltbericht eingearbeitet.

Ein Bürger wirft mehrere Fragestellungen zur Erschließung, zum Thema Dachbegrünung und zur Nutzung von Solarenergie auf. Es werden Fußwege in der Planung berücksichtigt und auch PV-Anlagen, Dachbegrünung und versickerungsfähige Oberflächen wurden bei der Überarbeitung der Planunterlagen berücksichtigt.

Zwei weitere private Stellungnahmen (anonym) bemängeln die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Vorhaben. Das Verkehrs- sowie das Schallgutachten sehen keine unzumutbaren Belastungen durch das Vorhaben. Ggf. weitere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf Straßen außerhalb des Plangebiets werden nicht im Bauleitplanverfahren geregelt.

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