Hat ein Deutscher im Ausland geheiratet, so kann dies auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Außerdem kann unter besonderen Umständen eine Ehe zweier Personen, von denen keiner Deutscher ist, im Eheregister beurkundet werden. Dies ist dann möglich, wenn die Ehe in Deutschland vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
Die Ehegatten können den Antrag auf Beurkundung dieser Ehe im Eheregister stellen. Sind beide Ehegatten verstorben, können auch deren Eltern oder Kinder den Antrag stellen. Der Antrag ist auch möglich für Ehen, in denen einer der Ehegatten staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie als antragsberechtigte Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit im Inland, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Telefon 030 / 9 02 69-0, Fax 030 / 90 20 72 45, E-Mail Info.Stand1(at)labo.berlin.de.
Hat ein Deutscher im Ausland geheiratet, so kann dies auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Außerdem kann unter besonderen Umständen eine Ehe zweier Personen, von denen keiner Deutscher ist, im Eheregister beurkundet werden. Dies ist dann möglich, wenn die Ehe in Deutschland vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
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