Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Öffentlich geförderter Wohnraum soll vorrangig einkommensschwächeren Haushalten zur Verfügung stehen. Berechtigt zum Bezug einer solchen Wohnung ist grundsätzlich nur, wer bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Auch sind bestimmte Wohnungsgrößen einzuhalten, um eine gleichmäßige Verteilung des Wohnungsbestandes zu gewährleisten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt WBS (siehe unten). Wird die maßgebliche Einkommensgrenze oder Wohnungsgröße überschritten, ist der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ausnahmsweise im Wege einer sogenannten Freistellung möglich.
Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist in geeigneter Weise (z.B. Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Öffentlich geförderter Wohnraum soll vorrangig einkommensschwächeren Haushalten zur Verfügung stehen. Berechtigt zum Bezug einer solchen Wohnung ist grundsätzlich nur, wer bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Auch sind bestimmte Wohnungsgrößen einzuhalten, um eine gleichmäßige Verteilung des Wohnungsbestandes zu gewährleisten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt WBS (siehe unten). Wird die maßgebliche Einkommensgrenze oder Wohnungsgröße überschritten, ist der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ausnahmsweise im Wege einer sogenannten Freistellung möglich.
Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist in geeigneter Weise (z.B. Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.
Andrea
Pira
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Öffentlich geförderter Wohnraum soll vorrangig einkommensschwächeren Haushalten zur Verfügung stehen. Berechtigt zum Bezug einer solchen Wohnung ist grundsätzlich nur, wer bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Auch sind bestimmte Wohnungsgrößen einzuhalten, um eine gleichmäßige Verteilung des Wohnungsbestandes zu gewährleisten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt WBS (siehe unten). Wird die maßgebliche Einkommensgrenze oder Wohnungsgröße überschritten, ist der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ausnahmsweise im Wege einer sogenannten Freistellung möglich.
Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist in geeigneter Weise (z.B. Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.