Flächennutzungsplan und Änderungen

Flächennutzungsplan, 22. Änderung "Freiflächenphotovoltaikanlage Zapp"

In seiner Sitzung am 19.02.2025 hat der Rat der Stadt Schwerte die eingegangenen Anregungen im Rahmen der Beteiligungen behandelt und die 22. Änderung des Flächennutzungsplans “Freiflächenphotovoltaikanlage Zapp” als Satzung beschlossen.

Die Offenlage zur Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schwerte erfolgte gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch eine Veröffentlichung im Beteiligungsportal der Stadt Schwerte im Zeitraum vom 25.11.2024 bis einschl. 03.01.2025. 

Darüber hinaus waren die Planunterlagen im o. g. Zeitraum im Planungsamt, Rathaus I, Rathausstraße 31, 58239 Schwerte während der Dienstzeiten einsehbar. Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen z. B. schriftlich, elektronisch oder in Ausnahmefällen nach Terminvereinbarung auch zur Niederschrift im Planungsamt vorgebracht werden. Zu diesen Zeiten bestand ebenfalls die Möglichkeit, Auskunft zu den Planinhalten zu bekommen.

Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 36 „Freiflächenphotovoltaikanlage Zapp“ sowie der 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schwerte werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf ca. 70.000 m² des bisher landwirtschaftlich genutzten Flurstücks 365 auf Flur 4 der Gemarkung Villigst im Ortsteil Villigst geschaffen. Die Anlage dient vornehmlich der Deckung des eigenen Energiebedarfs der Zapp Precision Metals GmbH. Sie stellt insbesondere einen Beitrag zur Standortsicherung des Betriebs dar. Darüber hinaus liefert die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage einen wichtigen Beitrag zur Klimaneutralität und unterstützt nachhaltig die Ziele des durch den Rat der Stadt Schwerte beschlossenen Klimaschutzkonzepts. Die Darstellung ist von „Fläche für die Landwirtschaft“ zu „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung PV-Anlage zu ändern. 

Nach Beschlussfassung im Rat der Stadt Schwerte bedarf die Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Erteilung der Genehmigung ist dann ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt wird der Flächennutzungsplan gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

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