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Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 01.07.2026 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 208 „City Center“ gefasst (XI/0249). Der Bebauungsplan überplant das Flurstück 213 der Flur 43 in der Gemarkung Schwerte. Im abgegrenzten Geltungsbereich befindet sich das City Center aus der Schwerter Innenstadt.
Das City Center stellt einen prägenden Einzelhandelsbaustein des Zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt dar. Um die Funktionsfähigkeit und Attraktivität des Bereichs als Schwerpunkt der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Versorgungsnutzungen zu sichern und zu stärken, sollen mit dem städtebaulichen Instrument „Einfacher Bebauungsplan“ Vergnügungsstätten jeglicher Art im Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Der Zentrale Versorgungsbereich soll vorrangig der Versorgung der Bevölkerung sowie als Standort für publikumsorientierte Nutzungen dienen. Vergnügungsstätten weisen regelmäßig eine hohe Flächenkonkurrenz zu den für die Versorgungsfunktion wesentlichen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben auf. Aufgrund ihrer Mietzahlungsfähigkeit können sie Verdrängungsprozesse auslösen und zu einer Veränderung der Nutzungsstruktur führen. Hierdurch besteht die Gefahr eines Funktionsverlustes des Zentralen Versorgungsbereichs sowie einer Beeinträchtigung seiner städtebaulichen Qualität und Aufenthaltsfunktion.
Um die angestrebten städtebaulichen Entwicklungsziele der Stadt Schwerte zu sichern und vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die Planung selbst und ihre Durchführung zu erleichtern und erhebliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen auszuschließen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 208 erforderlich.
Durch den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 208 "City Center" vom 01.07.2026 kann die Gemeinde gemäß § 14 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Somit dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Zudem dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 BauGB). Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß § 17 BauGB tritt nach Ablauf von zwei Jahren die Veränderungssperre außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).
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