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Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrschaft den Eingang der Anzeige oder fordert sie im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrschaft mit.
Mit der Durchführung der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Anzeige bestätigt hat.
Andrea
Driller
Astrid
Brieke
Stefan
Erdmann
Martina
Bothin-Buhl
Marina
Nöcker
Alina
Werz
Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrschaft den Eingang der Anzeige oder fordert sie im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrschaft mit.
Mit der Durchführung der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Anzeige bestätigt hat.
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