Tag | Uhrzeit |
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Montag: | nur nach Vereinbarung |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | nur nach Vereinbarung |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag: | nur nach Vereinbarung |
... und wie läuft das Verfahren ab?
Aufgrund verschiedener Krisenherde in der Welt sind derzeit rund 60 Millionen Menschen weltweit auf der Flucht. Sie fliehen vor Gewalt, Krieg, Verfolgung und häufig bitterer Armut.
In der Regel fliehen die Betroffenen zunächst in die Nachbarländer. Viele Menschen machen sich aber auch auf den Weg nach Europa, das politische Stabilität und eine Perspektive auf ein neues Leben verspricht.
Die geflüchteten Menschen kommen in NRW zuerst in eine Erstaufnahme-Einrichtung, kurz EAE. Die EAE werden vom Land betrieben und stellen den Beginn des Asylverfahrens sicher. Hier erfolgt auch die Registrierung und Verteilung der geflüchteten Menschen innerhalb des Landes NRW. Daher bleiben die geflüchteten Menschen in der Erstaufnahmeeinrichtung zwei Tage bis maximal zwei Wochen. Von der EAE kommen die geflüchteten Menschen in die Zentralen Unterbringungs-Einrichtungen des Landes( ZUE). Aufgrund hoher Flüchtlingszahlen erfolgt alternativ die Unterbringung in den kurzfristig eingerichteten landeseigenen Notunterkünften. Nach maximal vier Monaten werden die Asylsuchenden in eine der 396 nordrhein-westfälischen Kommunen verlegt, die dann für ihre Aufnahme, Unterbringung und Betreuung zuständig sind. Jede Kommune muss entsprechend ihrer Bevölkerungsgröße und Fläche anteilig Asylsuchende aufnehmen
Sobald geflüchtete Kinder und Jugendliche einer Gemeinde zugewiesen beziehungsweise dort gemeldet werden, unterliegen sie der Schulpflicht bzw. haben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ab dem 1. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Hier bestehen keine Sonderregelungen.
Alle neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen (unabhängig vom Aufenthaltsstatus) werden vom Kommunalen Integrationszentrum zu einem Beratungstermin eingeladen. Die Beratung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen wird im Auftrag des Schulamtes des Kreises Unna als untere staatliche Aufsichtsbehörde für die Stadt Schwerte vom Kommunalen Integrationszentrum (KI) durchgeführt. Ziel der Beratung ist es, den Kindern und Jugendlichen eine bestmögliche Förderung entsprechend ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und eine dafür geeignete Schule zu finden. Das Kommunale Integrationszentrum erarbeitet einen individuellen Beschulungsvorschlag, über den abschließend das Schulamt des Kreises Unna für die Primarstufe und für die weiterführenden Schulen entscheidet. Die tatsächliche Aufnahmeentscheidung trifft die jeweilige Schulleitung.
Vorrangig sollen Schülerinnen und Schüler in Regelklassen integriert werden. Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache die Teilnahme am Unterricht einer Regelklasse noch nicht ermöglichen, sollten Vorbereitungsklassen eingerichtet werden. Die Einrichtung von Vorbereitungsklassen für den Schulstandort Schwerte wird derzeit diskutiert. Die Bildung von Vorbereitungsklassen ist in allen Schulformen möglich. Die Besuchsdauer der Vorbereitungsklasse soll auf maximal zwei Jahre begrenzt werden.
Die rechtlichen Möglichkeiten, als "geflüchteter Mensch" in Deutschland ein Aufenthaltsrecht geltend zu machen, sind sehr verschieden. So kann ein geflüchteter Mensch in Deutschland einen Asylantrag wegen politischer Verfolgung stellen oder aber auch Gründe vortragen, die zu einem befristeten Duldungsrecht (zum Beispiel wenn kein Pass vorliegt oder Flüchtlinge nicht reisefähig sind) führen können. Manche geflüchteten Menschen werden im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms in Deutschland aufgenommen (zum Beispiel besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge, religiöse Minderheiten). Andere Personen sind zwar aus ihren Heimatländern geflohen, kommen aber als Studenten, Familienangehörige oder Arbeitnehmer nach Deutschland. Aus all diesen verschiedenen Aufenthaltsrechten leiten sich andere Folgerechte ab, zum Beispiel in Bezug auf die Aufenthaltsdauer oder den Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die meisten Personen, die als geflüchtete Menschen von der Stadt Schwerte untergebracht sind, sind Asylsuchende oder Personen mit einer Duldung.
Genauso unterschiedlich wie die Fluchtgründe sind auch die Aufenthaltszeiten von geflüchteten Menschen in Deutschland. Wie lange geflüchtete Menschen in Schwerte bleiben, hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer des Asylverfahrens, der Situation im Herkunftsland, der familiären Situation oder auch den gesundheitlichen Umständen. Nicht wenige aber werden auf Dauer in Deutschland und in Schwerte bleiben.
Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht (mehr) haben, werden zur Ausreise aufgefordert und gegebenenfalls von der Ausländerbehörde in ihr Herkunftsland oder einen anderen sicheren Drittstaat zurückgeführt.
... an wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst aktiv werden möchten, um ehrenamtlich die Betreuung geflüchteter Menschen zu unterstützen, finden Sie weitere Informationen auf der Seite: Ansprechpersonen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes der geflüchteten Menschen ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind folgende Leistungen vorgesehen:
◦ Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
◦Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
◦Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
◦Bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (z.B. bei Pflegebedürftigkeit)
In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes erhalten die Personen die o.g. Grundleistungen als Sachleistungen, das Taschengeld als Geldleistung.
Nach Verlassen der Landeseinrichtungen erhalten die geflüchteten Menschen diese Leistungen als Geldleistung. Der Umfang der Geldleistung liegt geringfügig unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII oder den Bedarfssätzen nach "Hartz IV" (Arbeitslosengeld II). Zur Deckung besonderer Bedürfnisse, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, werden zusätzliche Leistungen gewährt.
Sobald sich Asylsuchenden 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten und sie ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben erhalten sie Leistungen, die der Sozialhilfe nach dem SGB XII entsprechen.
Die Asylverfahren werden durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Die Dauer der einzelnen Verfahren ist - je nach Herkunftsland - sehr unterschiedlich und variiert zwischen wenigen Wochen und mehreren Jahren. Geflüchtete Menschen und anerkannte Asylsuchende erhalten regelmäßig einen mehrjährigen Aufenthaltsstatus. Bei Ablehnung des Asylantrages entsteht grundsätzlich eine Ausreiseverpflichtung, hier kann der weitere Aufenthalt aber auch noch von der Situation im jeweiligen Heimatland abhängig sein.
... und Religionszugehörigkeit der ihr zugewiesenen Personen?
Es besteht keinerlei Einfluss. Die Verteilung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden und richtet sich ausschließlich nach der aktuell bestehenden Aufnahmeverpflichtung einer Gemeinde.
... und geflüchteten Menschen auf die Kommunen in Deutschland und NRW?
Die Verteilung von Asylsuchenden auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel", maßgeblich sind hier das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl. Der Anteil von NRW liegt für 2015 bei 21,21 %. Innerhalb des Landes NRW erfolgt eine Verteilung nach Aufnahmequoten, die sich aus Einwohnerzahl und Fläche zusammensetzen. Für die Stadt Schwerte liegt die Aufnahmequote derzeit bei 0,33%.
Eine Erstaufnahmeeinrichtung wird vom Land betrieben und stellt den reibungslosen Beginn des Asylverfahrens sicher. Sie dient der Registrierung und Verteilung der geflüchteten Menschen innerhalb des Landes NRW. Daher bleiben die geflüchteten Menschen in der Erstaufnahmeeinrichtung zwei Tage bis maximal zwei Wochen. Dort erhalten die geflüchteten Menschen Vollverpflegung. Eine Erstaufnahmeeinrichtung, wie die nächstgelegenen in Unna-Massen und Dortmund-Hacheney, wird unmittelbar vom Land finanziert. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die erstmalige Errichtung, eine Instandsetzung bestehender Immobilien und den laufenden Betrieb.
Hingegen werden in städtischen Unterkünften ausschließlich die geflüchteten Menschen untergebracht, die das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen zugewiesen hat. Eine Ausnahme ist die Notunterkunft in der Sporthalle "Am Stadtpark" zur Entlastung der Erstaufnahmeeinrichtungen. Diese wird von der Stadt Schwerte im Rahmen der Amtshilfe für das Land NRW gegen Kostenerstattung betrieben. Die dort regelmäßig untergebrachten circa 150 Personen werden durch die Johanniter-Unfallhilfe betreut.
... in kommunalen Standorten von den Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind?
Der Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist in jedem Fall auf wenige Wochen befristet, dagegen ist die Verweildauer in kommunalen Unterkünften deutlich länger und kann im Einzelfall mehrere Jahre andauern.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit ist je nach Aufenthaltsstatus individuell geregelt. Das durch die kommunale Ausländerbehörde ausgestellte Ausweisdokument gibt Aufschluss über die Möglichkeiten hinsichtlich der Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme. Bei Asylsuchende besteht in den ersten drei Monaten ein generelles Erwerbsverbot. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Neben den städtischen Beschäftigten, betreuen die örtlichen Wohlfahrtsverbände, z.B. AWO, Caritas, Diakonie und Johanniter- Unfallhilfe die geflüchteten Menschen mit hauptamtlichen Kräften. Ehrenamtlich werden die geflüchteten Menschen in Schwerte insbesondere durch den Arbeitskreis Asyl betreut.
Mit der Aufnahme von geflüchteten Menschen stößt die Stadt Schwerte derzeit an die Grenzen ihrer Möglichkeiten.
Wohnungsangebote von privaten Vermieterinnen und Vermietern können helfen, damit die geflüchteten Menschen in Schwerte in "normalen" Wohnungen leben können.
Die Stadt Schwerte nimmt gerne Wohnungsangebote zur Unterbringung von geflüchteten Menschen entgegen.
Weitere Informationen erhalten sie auf der Seite: Ansprechpersonen
Ja, man kann sich auf dieser Internetseite über die Integration in Deutschland informieren. Hier gibt es Themen wie "Menschen, die Integration in die Hand nehmen", "Initiativen, die Integration möglich machen" und "Politik, die Integration fördern und fordern".
In allen darüber hinaus gehenden Fragen, sonstigen Anliegen rund um das Thema geflüchteten Menschen wenden Sie sich an folgende E-Mail-Adresse:
Antwort garantiert, jedoch nicht immer sofort, wenn zeitweise sehr viele Anfragen vorliegen.