Die Unverwechselbarkeit einer Stadt wird stark durch ihre historischen Gebäude geprägt, von denen viele dem Krieg zum Opfer gefallen oder in der Nachkriegszeit durch großzügige Verkehrsplanung und durch Überplanungen von historisch gewachsenen Stadtteilen vernichtet worden sind. In vielen Fällen wurde die historische Aussage der Gebäude durch Umbau und Umgestaltung mit modernen Materialien verfälscht oder gar zerstört. Umso wichtiger waren die Denkmalschutzgesetze für die einzelnen Länder. In Nordrhein-Westfalen trat das Denkmalschutzgesetz erstmals am 11. März 1980 in Kraft. Durch die Neufassung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes, welche am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist, ist das Gesetz aus dem Jahr 1980 außer Kraft getreten.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, Denkmalbereichen, Gartendenkmälern, Bodendenkmälern, Welterbestätten und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Die Begriffsbestimmungen sind in § 2 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) geregelt.
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllen.
Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllen. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.
Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind. Z.B. Grabsteine oder Grabplatten, die sich nicht mehr am ursprünglichen Standort befinden.
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz
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Die Unverwechselbarkeit einer Stadt wird stark durch ihre historischen Gebäude geprägt, von denen viele dem Krieg zum Opfer gefallen oder in der Nachkriegszeit durch großzügige Verkehrsplanung und durch Überplanungen von historisch gewachsenen Stadtteilen vernichtet worden sind. In vielen Fällen wurde die historische Aussage der Gebäude durch Umbau und Umgestaltung mit modernen Materialien verfälscht oder gar zerstört. Umso wichtiger waren die Denkmalschutzgesetze für die einzelnen Länder. In Nordrhein-Westfalen trat das Denkmalschutzgesetz erstmals am 11. März 1980 in Kraft. Durch die Neufassung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes, welche am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist, ist das Gesetz aus dem Jahr 1980 außer Kraft getreten.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, Denkmalbereichen, Gartendenkmälern, Bodendenkmälern, Welterbestätten und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Die Begriffsbestimmungen sind in § 2 nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) geregelt.
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllen.
Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllen. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.
Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind. Z.B. Grabsteine oder Grabplatten, die sich nicht mehr am ursprünglichen Standort befinden.
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