Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) besteht die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal zu erhalten. Diese Pflicht entspricht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz, welcher der Eigentümer entschädigungslos nachzukommen hat. Gleichwohl lässt der Staat die Bürger, denen er solche Pflichten auferlegt nicht allein. Neben direkten Zuschüssen aus Denkmalpflegemitteln können steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Hilfe für die Denkmaleigentümer darstellen, um die teilweise als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem extremen wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen.
Für alle baulichen Maßnahmen, die dem Erhalt oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können Sie auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Die Steuerbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde. Dem Antrag müssen Sie alle Originalrechnungen der denkmalrechtlich erlaubten und abgestimmten durchgeführten Maßnahmen beifügen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen.
Hinweis:
Zum 01.01.2004 ist mit dem Haushaltbegleitgesetz auch das Einkommenssteuergesetz geändert worden. Die Änderung betrifft auch die steuerliche Begünstigung von Baudenkmalen. Die bisherige begünstigte Abschreibung von 10 v.H. für 10 Jahre ist wie folgt geändert worden:
Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) besteht die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal zu erhalten. Diese Pflicht entspricht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz, welcher der Eigentümer entschädigungslos nachzukommen hat. Gleichwohl lässt der Staat die Bürger, denen er solche Pflichten auferlegt nicht allein. Neben direkten Zuschüssen aus Denkmalpflegemitteln können steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Hilfe für die Denkmaleigentümer darstellen, um die teilweise als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem extremen wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen.
Für alle baulichen Maßnahmen, die dem Erhalt oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können Sie auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Die Steuerbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde. Dem Antrag müssen Sie alle Originalrechnungen der denkmalrechtlich erlaubten und abgestimmten durchgeführten Maßnahmen beifügen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen.
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Zum 01.01.2004 ist mit dem Haushaltbegleitgesetz auch das Einkommenssteuergesetz geändert worden. Die Änderung betrifft auch die steuerliche Begünstigung von Baudenkmalen. Die bisherige begünstigte Abschreibung von 10 v.H. für 10 Jahre ist wie folgt geändert worden:
Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) besteht die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal zu erhalten. Diese Pflicht entspricht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz, welcher der Eigentümer entschädigungslos nachzukommen hat. Gleichwohl lässt der Staat die Bürger, denen er solche Pflichten auferlegt nicht allein. Neben direkten Zuschüssen aus Denkmalpflegemitteln können steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Hilfe für die Denkmaleigentümer darstellen, um die teilweise als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem extremen wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen.
Für alle baulichen Maßnahmen, die dem Erhalt oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können Sie auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Die Steuerbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde. Dem Antrag müssen Sie alle Originalrechnungen der denkmalrechtlich erlaubten und abgestimmten durchgeführten Maßnahmen beifügen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen.
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Zum 01.01.2004 ist mit dem Haushaltbegleitgesetz auch das Einkommenssteuergesetz geändert worden. Die Änderung betrifft auch die steuerliche Begünstigung von Baudenkmalen. Die bisherige begünstigte Abschreibung von 10 v.H. für 10 Jahre ist wie folgt geändert worden:
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Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) besteht die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal zu erhalten. Diese Pflicht entspricht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz, welcher der Eigentümer entschädigungslos nachzukommen hat. Gleichwohl lässt der Staat die Bürger, denen er solche Pflichten auferlegt nicht allein. Neben direkten Zuschüssen aus Denkmalpflegemitteln können steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Hilfe für die Denkmaleigentümer darstellen, um die teilweise als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem extremen wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen.
Für alle baulichen Maßnahmen, die dem Erhalt oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können Sie auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Die Steuerbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde. Dem Antrag müssen Sie alle Originalrechnungen der denkmalrechtlich erlaubten und abgestimmten durchgeführten Maßnahmen beifügen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen.
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gem. § 36 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
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