plan für außerplanmäßige sportliche und sonstige Veranstaltungen freizugeben oder für die Durch- führung von Instandsetzungsarbeiten zu sperren. Die Vereine sind - soweit möglich - hierüber vier Wochen vorher in Kenntnis zu setzen. Ansprüche gegen die Stadt auf Ersatz jeglicher Art beste- hen in diesen [...] Absätzen 1 - 3 können Nutzer von der Nutzung der Sportanlagen ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern Vereine betroffen sind, die dem Stadtsportverband Schwerte e.V. angehören, ist dieser vor der Entscheidung anzuhören. § 4 Haftung (1) Die Stadt übergibt den [...] Sportanlagen oder die dazugehörigen Nebenräume gebracht wer- den. (2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Abhandenkommen vereinseigener oder sonstiger Gegenstände und Geräte sowie privaten Eigentums. § 7 Ausübung des Hausrechts (1) Das Hausrecht in den Sportanlagen sowie in allen
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Letzte Änderung: 08.03.2024