Verwaltungsaufgaben der Bauordnung

Gebäudeeinmessung

Wird ein Gebäude neu errichtet oder in der Grundfläche verändert, muss dieses eingemessen werden.

Im Liegenschaftskataster werden für das Stadtgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) dargestellt. Zur Laufendhaltung werden folgende Grundstücksvermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben gemäß Vermessungs- und Katastergesetz NW (VermKatG NW) durchgeführt:

  • Teilungsvermessungen zur Aufteilung von Grundstücken,
  • Grenzvermessungen zur Ermittlung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen,
  • Gebäudeeinmessungen (u.a. zur Erfüllung der Einmessungspflicht nach VermKatG NW).

Private Interessenten wenden sich bitte an

  • einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder
  • den Fachbereich Vermessung und Kataster des Kreises Unna.

Die ist ein externes Anliegen: 
Weiter zum Kreis Unna - Vermessung und Kataster

  • Gemäß Vermessungsgebührenordnung NW (VermGebO NW)
  • Gebäudeeinmessungspflicht (Merkblatt)

    Hinweis: Bitte verwenden Sie beim Ausfüllen der Formulare nicht den Browser "Safari", da dieser nicht unterstützt wird.

    Merkblatt zur gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht

Katastervermessung, Einmessungspflicht