Die Baugenehmigung ist ein Bescheid der Behörde, der nach Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Berechtigung zur Bebauung eines Baugrundstücks erteilt.
Baugenehmigungspflichtig sind:
Der Bauantrag muss von dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und ggf. dem Vertreter des Bauherrn unterschrieben sein. Die Vertretung ist immer dann anzugeben, wenn der Bauherr keine natürliche Person ist (z.B. bei Eigentümergemeinschaften oder Firmen). Nähere Informationen erhalten Sie bei uns im Wege der Bauberatung. Die Landesbauordnung unterscheidet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §64 BauO NRW 2018 und das Baugenehmigungsverfahren nach §65 BauO NRW 2018 (Sonderbau). Die Baugenehmigung ist nach Erteilung drei Jahre gültig.
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses über Gelände max. 13 m), sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (Höhe max. 7 m) und deren Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes können ohne Baugenehmigung errichtet werden (siehe § 63 BauO NRW 2018 – Genehmigungsfreistellung).
Vor Bauantragsstellung können einzelne Fragen im Rahmen eines Vorbescheides geklärt werden. In der Vorbereitung eines Bauantrages können weitere Themen von Bedeutung sein: Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigungen, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Für Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes im Rahmen der Bauberatung zur Verfügung.
Die Baugenehmigung ist ein Bescheid der Behörde, der nach Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Berechtigung zur Bebauung eines Baugrundstücks erteilt.
Baugenehmigungspflichtig sind:
Der Bauantrag muss von dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und ggf. dem Vertreter des Bauherrn unterschrieben sein. Die Vertretung ist immer dann anzugeben, wenn der Bauherr keine natürliche Person ist (z.B. bei Eigentümergemeinschaften oder Firmen). Nähere Informationen erhalten Sie bei uns im Wege der Bauberatung. Die Landesbauordnung unterscheidet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §64 BauO NRW 2018 und das Baugenehmigungsverfahren nach §65 BauO NRW 2018 (Sonderbau). Die Baugenehmigung ist nach Erteilung drei Jahre gültig.
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses über Gelände max. 13 m), sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (Höhe max. 7 m) und deren Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes können ohne Baugenehmigung errichtet werden (siehe § 63 BauO NRW 2018 – Genehmigungsfreistellung).
Vor Bauantragsstellung können einzelne Fragen im Rahmen eines Vorbescheides geklärt werden. In der Vorbereitung eines Bauantrages können weitere Themen von Bedeutung sein: Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigungen, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Für Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes im Rahmen der Bauberatung zur Verfügung.
Lea
Bochmann
63
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nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Andrea
Driller
63
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nur nach Vereinbarung
Donnerstag
nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Astrid
Brieke
63
Montag
nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
Donnerstag
nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Martina
Bothin-Buhl
63
Montag
nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
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Donnerstag
nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Marina
Nöcker
63
Montag
nur nach Vereinbarung
Dienstag
nur nach Vereinbarung
Mittwoch
nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
Die Baugenehmigung ist ein Bescheid der Behörde, der nach Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Berechtigung zur Bebauung eines Baugrundstücks erteilt.
Baugenehmigungspflichtig sind:
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Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses über Gelände max. 13 m), sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (Höhe max. 7 m) und deren Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes können ohne Baugenehmigung errichtet werden (siehe § 63 BauO NRW 2018 – Genehmigungsfreistellung).
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für Sonderbauvorhaben, für das das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gilt (§ 65 BauO NRW 2018)
für Bauvorhaben, für das das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (§ 64 BauO NRW 2018 und § 63 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018)
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zum Bauantrag bzw. Antrag auf Vorbescheid
Die alternative PDF-Version des Formulars zum Ausdrucken und Befüllen von Hand sowie Versand per Post erhalten Sie hier
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vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
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