Die Baugenehmigung ist ein Bescheid der Behörde, der nach Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Berechtigung zur Bebauung eines Baugrundstücks erteilt.
Baugenehmigungspflichtig sind:
Der Bauantrag muss von dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und ggf. dem Vertreter des Bauherrn unterschrieben sein. Die Vertretung ist immer dann anzugeben, wenn der Bauherr keine natürliche Person ist (z.B. bei Eigentümergemeinschaften oder Firmen). Nähere Informationen erhalten Sie bei uns im Wege der Bauberatung. Die Landesbauordnung unterscheidet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §64 BauO NRW 2018 und das Baugenehmigungsverfahren nach §65 BauO NRW 2018 (Sonderbau). Die Baugenehmigung ist nach Erteilung drei Jahre gültig.
Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 (Höhe bis 7 Meter über Gelände) im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes können ohne Baugenehmigung errichtet werden (siehe Genehmigungsfreigestellte Gebäude). Darüber hinaus gibt es zahlreiche baugenehmigungsfreie Vorhaben wie z.B. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 75 cbm Bruttorauminhalt in Baugebieten (siehe § 62 BauO NRW 2018- Verfahrensfreie Bauvorhaben).
Vor Bauantragsstellung können einzelne Fragen im Rahmen eines Vorbescheides geklärt werden. In der Vorbereitung eines Bauantrages können weitere Themen von Bedeutung sein: Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigungen, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Für Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes im Rahmen der Bauberatung zur Verfügung.
Die Baugenehmigung ist ein Bescheid der Behörde, der nach Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Berechtigung zur Bebauung eines Baugrundstücks erteilt.
Baugenehmigungspflichtig sind:
Der Bauantrag muss von dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und ggf. dem Vertreter des Bauherrn unterschrieben sein. Die Vertretung ist immer dann anzugeben, wenn der Bauherr keine natürliche Person ist (z.B. bei Eigentümergemeinschaften oder Firmen). Nähere Informationen erhalten Sie bei uns im Wege der Bauberatung. Die Landesbauordnung unterscheidet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §64 BauO NRW 2018 und das Baugenehmigungsverfahren nach §65 BauO NRW 2018 (Sonderbau). Die Baugenehmigung ist nach Erteilung drei Jahre gültig.
Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 (Höhe bis 7 Meter über Gelände) im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes können ohne Baugenehmigung errichtet werden (siehe Genehmigungsfreigestellte Gebäude). Darüber hinaus gibt es zahlreiche baugenehmigungsfreie Vorhaben wie z.B. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 75 cbm Bruttorauminhalt in Baugebieten (siehe § 62 BauO NRW 2018- Verfahrensfreie Bauvorhaben).
Vor Bauantragsstellung können einzelne Fragen im Rahmen eines Vorbescheides geklärt werden. In der Vorbereitung eines Bauantrages können weitere Themen von Bedeutung sein: Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigungen, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Für Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes im Rahmen der Bauberatung zur Verfügung.
Lea
Moelleken
63
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nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
Andrea
Driller
63
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nur nach Vereinbarung
Dienstag
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nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Astrid
Brieke
63
Montag
nur nach Vereinbarung
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Freitag
nur nach Vereinbarung
Martina
Bothin-Buhl
63
Montag
nur nach Vereinbarung
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Donnerstag
nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Marina
Nöcker
63
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nur nach Vereinbarung
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zum Bauantrag bzw. Antrag auf Vorbescheid
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vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
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