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  • Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes Schwerte Anstalt des öffentlichen Rechts
     
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    ser, wenn die Abwasserbe- seitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 LWG NRW durch die zuständige Behörde auf die Eigentümerin oder den Eigentümer ganz oder teilweise übertragen worden ist. Die Übertragung ist dem Abwasserbe- trieb durch die Eigentümerin oder den Eigentümer nachzuweisen. (2) Die anderweitige [...] Verwertung oder Beseitigung (durch die Übergabe des gesammelten Abwassers an den Ruhrverband), OR_70-30.DOCX 2 d) die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbe- seitigung nach den Buchstaben b) und c) notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 [...] des Gemeindegebietes anfallenden Ab- wassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, c) das Behandeln und die Einleitung des nach Buchstabe b) übernommenen Abwassers sowie die Auf- bereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für

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    Letzte Änderung: 04.03.2025
  • Satzung des Abwasserbetriebes Schwerte, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwäs-serungsanlagen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwerte (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
     
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    Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Ab- wasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, des § 56 Abs. 1 LWG NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasser- beseitigung [...] öffentlichen Rechts über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwäs-serungsanlagen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schwerte (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) 70-33 - 1 - Satzung des Abwasserbetriebes Schwerte, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwäs- [...] Absatz 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (8) Die Menge des übernommenen Abwassers wird mittels Arbeitsnachweisscheins dokumentiert. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält eine Durchschrift des Nachweisscheins. (9) Die Grundstücksentwäss

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    Letzte Änderung: 04.03.2025
  • Satzungsvorlagen
     
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    896), des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl I 2015 S.1739), des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche [...] he Einheit. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zuge- wiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfäl- len. 3. A [...] Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfal- len, sind nach § 19 Absatz

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
  • Satzungsvorlagen
     
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    5%

    2 - 7.10 und 8.5 - 8.9 (57 Blatt). Hierin sind die Zone III B braun, die Zone III A gelb, die Zone II grün und die Zone I rot ange- legt. - 3 - 80-10 Übersichtskarte, Schutzgebietskarte sowie die Anlage A sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung liegt vom Tag des Inkrafttretens an zu jedermanns [...] 926/SGV. NW. 77), der Nummer 20.1.6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des t [...] den Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen und Messstellen an ober- irdischen Gewässern, 6. das Errichten und Unterhalten von Anlagen zur Sicherung gegen Überschwemmungen und 7. das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Ablagerungen. - 7 - 80-10 (4) Die Untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
  • Satzung
     
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    Euro überstei- gen. Der Betriebsausschuss ist durch die Betriebsleitung über die Vergabe von Aufträgen bei Bauleistungen: ab 50.000,-- €, bei Lieferungen: ab 25.000,-- €, bei Gutachten und Planungsaufträgen: ab 2.500,-- € zu informieren. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom [...] Schwerte" wird die Stadt Schwerte durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des "Sondervermögen Bäder Schwerte" ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen [...] sowie zur Durchführung des Schulschwimmens vorzuhalten und zu verpachten. Das Sondervermögen darf alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte vornehmen sowie die Geschäftsanteile der Stadt Schwerte an Eigen- und Beteiligungsgesellschaften übernehmen, halten und verwalten. (3) Die Wahrnehmung von Aufgaben

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
  • Satzung
     
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    wird das Verbot von Betätigungen, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind, für ein Wochenende in den Monaten Mai bis September zu folgenden Zeiten aufgehoben: a) freitags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr b) samstags von 20.00 Uhr bis sonntags 02.00 Uhr § 7 Die örtliche Ordnungsbehörde kann die zugelassenen [...] Verbot von Betätigungen, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind, für ein Wochenende in den Monaten Mai bis September zu folgenden Zeiten aufgehoben: a) freitags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr b) samstags in der Zeit von 19.00 Uhr bis sonntags 02.00 Uhr c) sonntags in der Zeit von 14.00 Uhr [...] durch Beschluss des Rates vom 06.05.2009 geänderte ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Westhofen Für das Schützenfest im Ortsteil Westhofen auf dem Gelände des ehemaligen Gartenbades (Straße Am Gartenbad) wird das Verbot von Betätigungen, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind, für ein Wochenende

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Schwerte
     
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    Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Schwerte 32-55 - 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Schwerte vom 22.02.2023 Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 S. 2 und 17 Abs. 1 Buchstabe c) des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunrei- [...] zu fünftausend Euro geahndet werden. §7 Inkrafttreten Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Schwerte in Kraft. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Schwerte vom 22.02.2023 § 1 Allgemeines § 2 An [...] r sind Osterfeuer nur erlaubt, wenn folgende Abstandsflächen und Volumina zu Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, eingehalten werden: - 35 m, bei Volumen bis 50 m³ - 50 m, bei Volumen von über 50 m³ bis 75 m³ - 75 m, bei Volumen von über 75 m³ bis 100 m³ - 100 m, bei Volumen von 100 m³.

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
  • Gebührenordnung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren
     
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    der Rat der Stadt Schwerte am 19.06.2024 die nachstehende Gebührenordnung beschlossen. § 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises an Berechtigte in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. [...] Gebührenordnung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren 32-62 - 1 - Gebührenordnung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkausweis – Gebührenverordnung) vom 25.06.2024 Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung [...] Fahrzeug- oder Kennzeichenwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewoh- nerparkausweises wird durch die Änderung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht berührt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gebührenordnung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerp

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    Letzte Änderung: 01.08.2024
  • Satzung
     
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    Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Stadt Schwerte in Kraft. Die amtlichen Bekanntma- chungsblätter der Stadt Schwerte sind die Westf. Rundschau und die Ruhrnachrichten. Die ordnungs- behördliche Verordnung über [...] Satzung 32-50 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrstunde in den Gast- und Schankwirtschaften in der Stadt Schwerte vom 14.07.1975 Aufgrund des § 18 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 20.04.1971 (GV NW 1971 S. 119) in Verbindung mit den §§ [...] §§ 1 und 29 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 16.10.1956 (GV NW 1956 S. 289) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.1969 (GV NW 1969 S. 732) wird von der Stadt Schwerte als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
  • Satzung
     
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    Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen für die Zeit der Frühjahrs- und Herbstkirmes in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. § 5 Die örtliche Ordnungsbehörde kann die zugelassenen Ausnahmen bezüglich der Stärke und der Dauer der Lärmbelästigungen im Einzelfall [...] Bereich ist die Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen in folgenden Zeiten erlaubt: a) für die Zeit der Frühjahrs- und Herbstkirmes in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, b) für ein Veranstaltungswochenende in den Monaten Mai bis September freitags von 14:00 Uhr bis [...] Satzung 32-53 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Kirmessen, Jahrmärkten, Pannekaukenfesten und kulturellen Veranstaltungen in der Stadt Schwerte vom 10.04.1992 einschließ- lich des I. Nachtrages vom 23.03.2010 Aufgrund des § 9 Absatz 3 sowie des § 10 Absatz 4 des Gesetzes zum

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    Letzte Änderung: 08.03.2024
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