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Rat muss Richtlinien zur Fraktionsfinanzierung neu fassen

Schwerte. Der Rat der Stadt Schwerte muss die Richtlinien zur Finanzierung der Fraktionen im Rat der Stadt Schwerte neu beschließen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage der Fraktion der Grünen statt, die sich durch die Staffelung beim Personalkostenzuschuss benachteiligt sahen.

Der Rat muss noch einmal über die Richtlinien zur Finanzierung der Fraktionen im Rat der Stadt Schwerte entscheiden.
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Dieser Einschätzung folgt das Gericht. Die Kammer erachtete den Sprung von jährlich 15.500 Euro an Zuwendungen für Fraktionen zwischen drei und zehn Ratsmitgliedern auf 25.000 Euro für Fraktionen mit mehr als zehn Ratsmitgliedern als ungerechtfertigt groß. So erhalten die Grünen in Schwerte mit 10 Ratsmitglieder 15.500€, während die CDU mit nur einem Sitz mehr bereits 25.000€ an Zuwendungen rechnen kann.

Ausgangspunkt war die Neugründung der FS-Fraktion. Sie erforderte weitere jährliche Mittel von knapp 14.000 Euro. Die Mehrheit der im Rat vertretenen Fraktionen war sich darüber einig, dass diese Mehrkosten eine erneute Überprüfung der Grundlage für die seit dem 15. Februar 2023 geltenden Richtlinien notwendig machten. Mehrheitlich beschloss der Rat am 20. September 2023 eine neue Richtlinie, in der eine Stufe der Fassung aus dem Februar gestrichen und die Beträge der bisherigen Staffelungen angepasst wurden.

Sollte der Rat der Stadt keine Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, müssen die Richtlinien zur Finanzierung von Ratsfraktionen noch einmal überarbeitet werden. „Wir haben das Urteil zwar noch nicht schriftlich, aber ich empfehle dem Rat dringend, keine Rechtsmittel einzulegen, sondern das Urteil zu akzeptieren und eine gerechtere Verteilung der Fraktionsgelder zu finden“, erklärte Bürgermeister Dimitrios Axourgos.Zu diesem Zwecke werden wir die Fraktionsspitzen alsbald einladen und versuchen zu vermitteln. Sollte es keine Einigung geben, werden wir als Verwaltung einen eigenen Vorschlag machen.“

Die Stadt Schwerte ist auf Grund von § 56 Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren. Die Höhe der Zuwendungen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Festlegung erfolgt durch den Rat selbst.