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Bebauungsplan Nr. 24 "Grünstraße", Aufhebung

Der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen hat in seiner Sitzung am 13.09.2023 beschlossen, der Bebauungsplan Nr. 24 "Grünstraße" ist inklusive seiner Begründung sowie des Begründungsentwurfs zur Aufhebungssatzung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen. Parallel sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Offenlage wurde in der Zeit vom 22.01.2024 bis 23.02.2024 durchgeführt.

In seiner Sitzung am 08.02.2023 hat der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen des Rates der Stadt Schwerte beschlossen, zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 24 "Grünstraße" das erforderliche Verfahren einzuleiten (X/0689).

Der Bebauungsplan ist seit 1970 rechtskräftig, der östliche Teil wurde durch den B-Plan Nr. 169 "Wohnbebauung Sportplatz Gänsewinkel" überplant. Insgesamt ist das Gebiet gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans nahezu vollständig bebaut.

Vor dem Hintergrund der Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sowie wiederholter Anfragen von Grundstückseigentümern zur Veränderung der Bestandsgebäude soll der Bebauungsplan Nr. 24 "Grünstraße" aufgehoben werden. Aktuell ist für den Bereich kein Planerfordernis für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans gegeben, so dass das Gebiet zukünftig planungsrechtlich auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen ist.

Das Verfahren zur Aufhebung des B-Plans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Demnach kann neben der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie von der Umweltprüfung abgesehen werden.

Da das Gebiet des aufzuhebenden Bebauungsplans eine Fläche von rd. 49.000 m² umfasst, ist gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung zu erlangen, dass mit der Aufhebung des Bebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, in der Abwägung zu berücksichtigen wären.

Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde für die geplante Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 24 "Grünstraße" durchgeführt. Diese kommt zu der Einschätzung, dass die Aufhebung des Plans voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte für wesentliche umweltrelevante Probleme bestehen nicht. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Aufhebung des Bebauungsplans keine wesentlichen Veränderungen der Flächennutzungen einhergehen und somit nicht davon auszugehen ist, dass erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind.

Des Weiteren kommt die Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) zu dem Ergebnis, dass eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht eintritt, da Vorkommen bzw. Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Plangebiet ausgeschlossen werden können und somit eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung im Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe II nicht erforderlich ist.

Mit entsprechenden Fachplaner*innen der Verwaltung wurde zudem der Entwurf der Begründung zur Aufhebungssatzung intern abgestimmt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des Bebauungsplans voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen sowie artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten und die Voraussetzungen zur Aufhebung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 BauGB damit erfüllt sind. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz BauGB wird von der Umweltprüfung abgesehen.

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