Wasserschutzgebietsverordnung

Ein Wasserschutzgebiet, z. B. für eine Trinkwassertalsperre oder ein der öffentlichen Wasserversorgung dienendes Grundwasservorkommen, muss den Einzugsbereich des Gewässers erfassen, d. h. das Gewässer selbst und die Geländeflächen, aus denen diesem Gewässer ober- oder unterirdisch Wasser zufließt. Wasserschutzgebiete haben daher oft eine große Ausdehnung.

Die in Schwerte vorhandenen Wasserschutzzonen unterteilen sich in die Zonen I, II, III A und III B (siehe Download des Planteils).

Das für die Bevölkerung notwendige Trinkwasser kann nur aus den Wasservorkommen gewonnen werden, die den heutigen Anforderungen an Qualität und Menge genügen. Die entsprechenden Gewässer sind naturgemäß an ihre Standorte gebunden und das Wasserangebot aus ihnen ist nicht beliebig vermehrbar. Die Ansprüche an die Wasserversorgung wachsen jedoch ständig. Gleichzeitig nimmt die Gefährdung der Gewässer durch Verschmutzung und sonstige nachteilige Einwirkungen zu. Die für die Allgemeinheit unersetzlichen Wasservorkommen müssen daher gegen schädigende Einwirkungen geschützt werden. Hierzu ist neben einer strikten Einhaltung der Vorschriften über die Benutzung der Gewässer die Ausweisung von Wasserschutzgebieten unverzichtbar. Solche Wasserschutzgebiete werden von den Bezirksregierungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen festgesetzt.

Verbotene und genehmigungspflichtige Tatbestände regelt die seit dem 07.03.1998 rechtswirksame Wasserschutzgebietsverordnung. Sie umfasst einen Text-, sowie einen Planteil. In dem Planteil sind die Abgrenzungen der einzelnen Wasserschutzzonen nicht parzellenscharf dargestellt.

Die Wasserschutzgebietsverordnung, die für jedermann verbindlich ist, wurde durch die Bezirksregierung Arnsberg erlassen. 

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Wasserschutzzonen, Wasserschutzgebiete