Baugenehmigungen - alles zum Thema

Nutzungsänderung

Mit der Erteilung der Baugenehmigung wird die Nutzung eines Gebäudes bestimmt. Soll eine andere Nutzung im Gebäude oder in Teilen von Gebäuden aufgenommen werden, die mit der alten Nutzung nicht vergleichbar ist, wird hierfür eine Baugenehmigung erforderlich, eine so genannte Nutzungsänderungsgenehmigung.

Beispiele hierfür sind:

  • Änderung eines früheren Ladens in eine Gaststätte oder
  • Umwandlung einer Wohnung in eine Rechtsanwaltskanzlei

Nach welchem Genehmigungsverfahren die Prüfung des Nutzungsänderungsantrags durchgeführt werden muss, richtet sich nach der Art der neuen Nutzung:

  • Das einfache Genehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 wird durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist.
  • Das Genehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 wird durchgeführt, wenn durch die Nutzungsänderung ein in § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 aufgeführter  Sonderbau entsteht.

Weiterhin kann eine Nutzungsänderung in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 beantragt werden. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 vorliegen. Dies sind u.a.:
Das Bauvorhaben

  • liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
  • bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB,
  • bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.

Weiterhin muss es sich bei dem Bestandsgebäude um ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 oder sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 oder um ein Nebengebäude oder Nebenanlage der o.g. Gebäude handeln.

  • 50,00 Euro bis 5.000,00 Euro

Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  • Bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 des BauGB
    • ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
    • ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000
    • der Lageplan  M 1:500
  • Art und Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen kenntlich zu machen
  • Art und Umfang der Nutzungsänderung sind in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen

Weitere Unterlagen können erforderlich werden.

Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerte (westlich der Hörder Straße)
lea.moelleken(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-618
Details

Rathaus I

Raum: 323
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
Öffnungszeiten
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Montag:nur nach Vereinbarung
Dienstag:nur nach Vereinbarung
Mittwoch:nur nach Vereinbarung
Donnerstag:nur nach Vereinbarung
Freitag:nur nach Vereinbarung
Untere Bauaufsichtsbehörde Schwerte (östlich der Hörder Straße)
Andrea.Driller(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-674
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Rathaus I

Raum: 323
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
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Donnerstag:nur nach Vereinbarung
Freitag:nur nach Vereinbarung
Untere Bauaufsichtsbehörde Wandhofen und Rosen und Wiederkehrende Prüfungen
Astrid.Brieke(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-617
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Rathaus I

Raum: 313
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
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Untere Bauaufsichtsbehörde Westhofen, Geisecke und Altlichtendorf
Marina.Noecker(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-664
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Rathaus I

Raum: 316
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
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Untere Bauaufsichtsbehörde Ergste und Villigst
martina.bothin-buhl(at)stadt-schwerte.de
0 23 04 / 104-620
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Rathaus I

Raum: 319
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
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Mittwoch:nur nach Vereinbarung
Donnerstag:nur nach Vereinbarung
Freitag:nur nach Vereinbarung
Nutzungsänderungsgenehmigung, Umnutzung