geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen. § 4 Gliederung der Baukörper (1) Bei Vereinigung mehrerer Grundstücke für einen Neubau oder bei Vereinigung mehrerer Gebäude für einen Umbau muss in den Zonen 1 und 2 die durch die Denkmalbereichssatzung geschützte Parzell
Dateityp: application/pdf
Letzte Änderung: 08.03.2024