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Osterfeuer verboten – Auch kein Abbrennen zum Zwecke der Entsorgung

Schwerte. Osterfeuer dürfen in diesem Jahr auch nicht zum Zwecke der Entsorgung des aufgeschichteten Strauch- und Baumschnitts abgebrannt werden. Das hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 3. April so geregelt.

Schon vorher war auf Grundlage der Coronaschutzverordnung festgelegt worden, dass Osterfeuer als so genannte Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden dürfen. Die Verordnung untersagt in ihrem Paragraphen 11 Veranstaltungen und Versammlungen. Aufgrund dessen können Osterfeuer nicht stattfinden. Sie sind verboten.

Das Umweltministerium weist zudem daraufhin, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Ein genereller Entsorgungsengpass für Grün- und Gartenabfälle bestehe nicht. Deshalb sei die Entsorgung des aufgeschichteten Materials nicht über dessen Abbrennen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Die Bezirksregierungen sind gebeten worden, „den landeseinheitlichen Vollzug in Bezug auf die verlautbarten Grundsätze sicherzustellen“, heißt es in einer Medieninformation.