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So erhält jede/r Beteiligte, der sich in der Gruppe aufhält, die größer als zwei Personen ist und nicht unter normierte Ausnahmen fallen, ein Bußgeld von mindestens 200 Euro. Bilden sich Gruppen, die mehr als zehn Personen groß sind, begehen diese nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung sogar eine Straftat. Folgeverstöße führen zu einer Verdoppelung der Geldbuße, Haftstrafen sind ebenfalls denkbar.
Viele halten sich an die Vorgaben
In Schwerte halten sich die Menschen in der Regel an die Vorgaben an Zusammenkünfte. Allerdings hat der Kommunale Ordnungsdienst auf bestimmten Flächen in Schwerte, u. a. im Ortsteil Ergste, Verstöße festgestellt. Das hat auch schon zur Aufnahme von Personalien geführt. „Die Stadt Schwerte und die Polizei werden an diesen uns bekannten Stellen die Kontrollen intensivieren“, sagt Jenny Golombek, Leiterin des Ordnungsamtes der Stadt Schwerte. Häufig handelt es sich um Jugendliche, die verbotenerweise auf den Schulhöfen und Spielplätzen zusammenkommen. Diese Flächen sind stadt- und landesweit geschlossen mit einer Ausnahme: werden Kinder im offenen Ganztag (OGS) betreut, so dürfen diese Kinder während der Betreuungszeit die Schulhofflächen nutzen.
Geldbußen bis 25000 Euro
Richtig teuer wird es für Unternehmen bzw. für deren Entscheidungsträger*innen, die in der Coronakrise zum Schutz vor Ansteckungen gegen das Verbot verstoßen, ihre Einrichtungen geschlossen zu halten. Das gilt für Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos oder Museen. Hier belaufen sich die Bußgeldbescheide auf 4000 bis 5000 Euro. Insgesamt können Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt werden.
Der Bußgeldkatalog findet sich hier.
Nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter
Nach der seit dem 23.03.2020 um 0:00 Uhr geltenden Rechtsverordnung ist der Betrieb u. a. von Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und Drogerien zulässig. Allerdings muss neben den erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen eine neue Auflage zwingend erfüllt werden: die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. Diese Auflage muss der Einzelhändler zwingend erfüllen, andernfalls drohen auch hier dem Betriebsinhaber bzw. der Geschäftsführung Bußgelder je Verstoß von mindestens 500 bis 100 Euro. Eine Möglichkeit der Steuerung ist z. B. nur so viele Einkaufswagen entsprechend der v. g. Auflage zur Verfügung zu stellen und jeden Kunden zu verpflichten, einen Einkaufswagen zu nutzen.
Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei sollen sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt werden. Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der Coronaschutzverordnung tatsächlich zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist diese konsequente Vorgehensweise dringend geboten.
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