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Widmung/Einziehung/Umstufung von Straßen

Eine Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten und demnach grundsätzlich durch Jedermann nutzbar sind.
Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

In der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört (Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt), da diese auch nur teilweise der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil grundsätzlich durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.

Eine Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete oder als gewidmet geltende Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert.

Eine Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.

Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Ausschlaggebende Kriterien sind dabei:

  • Eine Straße hat keine Verkehrsbedeutung mehr
  • Überwiegende Gründe des öffentliches Wohls für die (Teil-)Einziehung
  • Regelung durch Planfeststellungsverfahren

Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.

Eine Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird.

Dabei zu unterscheiden sind:

  • Aufstufung: z.B. eine Gemeindestraße wird zur Kreisstraße
  • Abstufung: z.B. Eine Landesstraße wird zur Gemeindestraße

Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.

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Entwidmung, Öffentliche Straße