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Veränderungssperre

Zur Sicherung der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch die Möglichkeit der Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen gem. §§ 14-18 BauGB.

In Gebieten, in denen die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt kann sie eine Veränderungssperre beschließen, um die Ziele des künftigen Bebauungsplans nicht zu beeinträchtigen. Eine Veränderungssperre bewirkt, dass auf den betreffenden Grundstücken Vorhaben nicht durchgeführt, bauliche Anlagen nicht beseitigt und wertsteigernde Veränderungen nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Stimmen die Maßnahmen jedoch mit den Zielen des neuen Bebauungsplans überein, kann eine Ausnahme zugelassen werden.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung um bis zu zwei Jahren ist möglich.

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten zurückstellen. Die Zurückstellung ist jedoch nur bei solchen Vorhaben zulässig, deren Realisierung die Durchführung der Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

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