Anliegen A - Z

Straßenbenennung

Die Aufgabe der Straßenbenennung, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze, ist in Nordrhein-Westfalen nicht spezialgesetzlich geregelt. Sie obliegt den Gemeinden aus ihrem Selbstverwaltungsrecht.

Die Entscheidung der Namensgebung und die Wahl der Namen steht im Ermessen der Gemeinde. Der Ermessensrahmen ist hierbei weit gefasst. Er findet die Grenzen darin, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ungeeignet, missbräuchlich oder willkürlich ist oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

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Rathaus I

Raum: 404
Rathausstr. 31
58239 Schwerte
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Dienstag:08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Mittwoch:08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr|und nach Vereinbarung
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
Straßenname