Anliegen A - Z

Schulzuführung

Kommen schulpflichtige Minderjährige ihrer Schulpflicht nicht nach, wird die Schulpflicht von der Ordnungsbehörde durchgesetzt.

Sollten die Schulpflichtigen dennoch der Schulpflicht nicht regelmäßig nachkommen, werden entsprechende Ordnungsverfügungen mit Zwangsgelder erlassen.

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Rathaus II

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