Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes Ordnungsamt anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO) angemeldet haben.
Weitere Dienstleitungen zum Thema Reisegewerbe und Wanderlage:
Je nach Fallkonstruktion werden unterschiedliche Dokumente benötigt. Weitere Informationen erhalten Sie in der Antragsstrecke.
Kai
Ogniwek
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Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes Ordnungsamt anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO) angemeldet haben.
Weitere Dienstleitungen zum Thema Reisegewerbe und Wanderlage:
Je nach Fallkonstruktion werden unterschiedliche Dokumente benötigt. Weitere Informationen erhalten Sie in der Antragsstrecke.
Hier können Sie Tätigkeiten anzeigen, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |