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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (Anzeige) (Wirtschaftsservice-Portal)

Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  1. in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet (sofort verkauft) oder ankauft, Bestellungen aufsucht (vertreibt), Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vertreibt), sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt
  2. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Gewerbeordnung (GewO) findet keine Anwendung
  3. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet

Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes Ordnungsamt  anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO) angemeldet haben.

Weitere Dienstleitungen zum Thema Reisegewerbe und Wanderlage:

Je nach Fallkonstruktion werden unterschiedliche Dokumente benötigt. Weitere Informationen erhalten Sie in der Antragsstrecke.

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Rathaus II

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