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Namensangleichung bei ausländischen Namen

Sie sind Deutsche oder Deutscher geworden und führen Ihren Namen nach Ihrem früheren ausländischen Heimatrecht? Dann können Sie Ihre Namen an das deutsche Namensrecht angleichen.

Sie können:

  • aus einer Namenskette oder mehreren Eigennamen Vor- und Familiennamen bestimmen.
  • bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen.
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht (z.B. Vatersnamen, Mittelnamen).
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen.
  • eine deutschsprachige Form Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Gibt es keine deutschsprachige Form, können Sie sogar neue Vornamen annehmen.

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

  • Die Beurkundung der Namensangleichung ist für Sie kostenfrei.
  • Die folgenden Unterlagen sind die, die in der Regel benötigt werden. Aufgrund Ihrer individuellen Voraussetzungen kann hier jedoch keine abschließende Aufzählung erfolgen.
    • Ebenso ist es abhängig von Ihrem Geburts- bzw. Eheschließungsland, ob die Urkunden möglicherweise einer Legalisation durch die Deutsche Botschaft oder einer Apostille durch eine Justizbehörde im Ausland bedürfen. Das Standesamt wird Sie dazu individuell informieren.
    • Die in der Regel benötigten Nachweise sind:
      • Geburtsurkunde 
      • Eheurkunde
      • Einbürgerungsurkunde
      • deutsche Übersetzungen der ausländischen Urkunden
        Diese müssen Sie durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer fertigen lassen.
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Erklärung zur Namensangleichung bei ausländischen Namen, Angleichung von ausländischen Vor- und Familiennamen, Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung bei ausländischen Namen