Wenn Sie als Staatsangehörige*r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder als Staatsangehörige*r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.
Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder einen Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis benötigen.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmende, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind.
Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.
Wenn Sie als Staatsangehörige*r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder als Staatsangehörige*r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.
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Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmende, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind.
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Wenn Sie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können Sie dies hier anmelden.
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