Anliegen A - Z

Gehörlosenhilfe

Hilfe für Gehörlose erhalten Personen mit angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, wenn sie in Nordrhein-Westfalen leben.

Die Hilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag wird im Bürgerservice gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.

Dies ist eine externe Dienstleistung:
Weiter zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Behinderung