Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Schwerte Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung.
Der maßgebende beitragsfähige Aufwand für die erstmalig zu errichtende Erschließungsanlage wird nach den tatsächlich der Stadt entstandenen Kosten gemäß Satzung ermittelt.
Dieser wird nach Abschluss der durch den Rat der Stadt Schwerte beschlossenen Baumaßnahme, nach Abzug des städtischen Anteils in Höhe von 10 v.H., auf die beitragspflichtigen Grundstücke des jeweiligen Abrechnungsgebietes verteilt. Berechnungsgrundlage hierfür bilden die Grundstücksflächen sowie Art und Maß der Nutzung.
Zur Vorfinanzierung der Maßnahme besteht jedoch seitens der Stadt die Möglichkeit, während der Bauphase Vorausleistungen auf den prognostizierten endgültigen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Hinweis:
Der Beitrag wird grundsätzlich einen Monat nach dem Zugehen des Bescheides fällig.
Gemäß § 80 VwGO entbindet die Einlegung von Rechtsmitteln nicht von der fristgerechten Zahlung; die sog. aufschiebende Wirkung entfällt hier.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
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Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Schwerte Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung.
Der maßgebende beitragsfähige Aufwand für die erstmalig zu errichtende Erschließungsanlage wird nach den tatsächlich der Stadt entstandenen Kosten gemäß Satzung ermittelt.
Dieser wird nach Abschluss der durch den Rat der Stadt Schwerte beschlossenen Baumaßnahme, nach Abzug des städtischen Anteils in Höhe von 10 v.H., auf die beitragspflichtigen Grundstücke des jeweiligen Abrechnungsgebietes verteilt. Berechnungsgrundlage hierfür bilden die Grundstücksflächen sowie Art und Maß der Nutzung.
Zur Vorfinanzierung der Maßnahme besteht jedoch seitens der Stadt die Möglichkeit, während der Bauphase Vorausleistungen auf den prognostizierten endgültigen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Hinweis:
Der Beitrag wird grundsätzlich einen Monat nach dem Zugehen des Bescheides fällig.
Gemäß § 80 VwGO entbindet die Einlegung von Rechtsmitteln nicht von der fristgerechten Zahlung; die sog. aufschiebende Wirkung entfällt hier.
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