Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrschaft den Eingang der Anzeige oder fordert sie im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrschaft mit.
Mit der Durchführung der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Anzeige bestätigt hat.
Lea
Bochmann
63
Montag
nur nach Vereinbarung
Dienstag
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Donnerstag
nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Andrea
Driller
63
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nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
Freitag
nur nach Vereinbarung
Astrid
Brieke
63
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nur nach Vereinbarung
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nur nach Vereinbarung
Martina
Bothin-Buhl
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Marina
Nöcker
63
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Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrschaft den Eingang der Anzeige oder fordert sie im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrschaft mit.
Mit der Durchführung der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Anzeige bestätigt hat.
vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW
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