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Beglaubigungen

Sie können nur Dokumente beglaubigen lassen, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin geleistet haben.

Nicht beglaubigt werden können:

  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.).
    Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat.
  • Testamente
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten,
  • Grundbucheintragungen
  • von Gerichten gefertigte Entscheidungen
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Eidesstattliche Versicherungen
  • Generalvollmachten
  • Kopien mit ausländischen Textinhalten ohne eine durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung sowie
  • Kopien, bei denen der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
  • Beglaubigung von Schulzeugnissen: 0,50 Euro
  • Andere Dokumente: 6,00 Euro
  • Unterschriftsbeglaubigung: 3,40 Euro.
  • Für Rentenzwecke: gebührenfrei.
  • Ermäßigung:
    • 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. dem SGB II, SGB XII und AsylbLG

Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist in geeigneter Weise (z.B. Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.

Für die Erstellung von Fotokopien (bis DIN A 4) entstehen weitere Verwaltungsgebühren (KEINE Gebührenbefreiung möglich):

  • Für die ersten 10 Seiten: 0,90 Euro/Seite 
  • Ab der 11. Seite: 0,50 Euro/Seite.

Die anfallende Gebühr kann ab einem Betrag von 10,00 Euro auch per ec-cash bezahlt werden.

  • Das zu beglaubigte Dokument müssen Sie in der Orginalfassung mit den zu beglaubigenden Kopien dieses Dokuments mitbringen.
  • Für eine Unterschriftsbeglaubigung ist die Vorlage eines Ausweisdokuments (Bundespersonalausweis/Reisepass/ausländischer Pass) zwingend erforderlich.
  • Wenn die Beglaubigungen für Rentenzwecke benötigt werden, legen Sie bitte das Anforderungsschreiben der Rentenversicherung vor.
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