Das klassische Instrument zur Ordnung des Baugeschehens ist der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Er kann entweder auf der „grünen Wiese" eingesetzt werden, um dort eine erstmalige Bebauung zu ermöglichen, er kann aber auch für bereits bebaute Ortsteile aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt. Es besteht für die Gemeinde kein rechtlicher Zwang, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne aufzustellen. Der Bebauungsplan ist eine kommunale Satzung, die durch die Gemeinde beschlossen wird und ist sozusagen ein Gesetz auf Gemeindeebene. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und schafft verbindliches Baurecht.
Ein Bebauungsplan besteht aus dem eigentlichen Plan, also der zeichnerischen Darstellung, den textlichen Festsetzungen sowie einer Begründung. Der Bebauungsplan und seine Begründung können von jedermann eingesehen werden. Es wird festgesetzt, welche Nutzung auf den einzelnen Grundstücken zulässig ist. Die Festsetzungsmöglichkeiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) angegeben. Dazu gehören unter Anderem Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen und Verkehrsflächen. Sein Maßstab (meistens 1 : 500 oder 1 : 1000) ist so zu wählen, dass die Festsetzungen parzellenscharf vorgenommen werden können.
Bis ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, durchläuft er mehrere Arbeitsschritte, die im Baugesetzbuch vorgeschrieben sind. Dazu gehört auch die sogenannte frühzeitige Bürgerbeteiligung. Sie dient einer frühen Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Zu diesem Zeitpunkt muss die Planung soweit ausgearbeitet sein, dass deren allgemeinen Ziele und Zwecke erkennbar sind, aber andererseits muss noch kein vollständiger Planentwurf mit allen Details vorliegen. Die interessierten Bürgerinnen und Bürger erhalten die notwendigen Informationen über die Planungsziele und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Bei der nachfolgenden Offenlage, bei der der vollständige Planentwurf vorliegen muss, wird der Plan mit seiner Begründung für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Hierdurch wird gewährleistet, dass sowohl die Interessen des einzelnen Bürgers als auch die Belange der Gesamtheit der Bevölkerung in diesem rechtsverbindlichen Instrument Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft abschließend in seinem Geltungsbereich auch die möglichen und erforderlichen Festsetzungen im Hinblick auf die bei seiner späteren Durchführung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft.
Das BauGB schreibt für verschiedene Verfahrensschritte eine "ortsübliche Bekanntmachung" vor, die im Amtsblatt der Stadt Schwerte erfolgt. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen, aber erst mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Eine besondere Art des Bebauungsplanes ist der sogenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan, der sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und dessen Zulässigkeit feststellt. Der private Vorhabenträger muss sich in einem Vertrag (Durchführungsvertrag) mit der Gemeinde verpflichten, das abgestimmte Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.
Hier finden Sie Bebauungsplanübersichten, über die Sie zu den Bebauungsplänen gelangen:
Bebauungsplanübersicht nach Straßen
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO)
Planzeichenverordnung (PlanzV 90)
diverse Fachgesetze
Ortsrecht:
Stefanie
Zaddach
61
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr|und nach Vereinbarung
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung
David
Weber
61
Montag
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Freitag
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Corinna
Breker
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Jonas
Läcke
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Jan
Menges
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Das klassische Instrument zur Ordnung des Baugeschehens ist der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Er kann entweder auf der „grünen Wiese" eingesetzt werden, um dort eine erstmalige Bebauung zu ermöglichen, er kann aber auch für bereits bebaute Ortsteile aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt. Es besteht für die Gemeinde kein rechtlicher Zwang, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne aufzustellen. Der Bebauungsplan ist eine kommunale Satzung, die durch die Gemeinde beschlossen wird und ist sozusagen ein Gesetz auf Gemeindeebene. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und schafft verbindliches Baurecht.
Ein Bebauungsplan besteht aus dem eigentlichen Plan, also der zeichnerischen Darstellung, den textlichen Festsetzungen sowie einer Begründung. Der Bebauungsplan und seine Begründung können von jedermann eingesehen werden. Es wird festgesetzt, welche Nutzung auf den einzelnen Grundstücken zulässig ist. Die Festsetzungsmöglichkeiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) angegeben. Dazu gehören unter Anderem Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Grünflächen, Gemeinbedarfsflächen und Verkehrsflächen. Sein Maßstab (meistens 1 : 500 oder 1 : 1000) ist so zu wählen, dass die Festsetzungen parzellenscharf vorgenommen werden können.
Bis ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, durchläuft er mehrere Arbeitsschritte, die im Baugesetzbuch vorgeschrieben sind. Dazu gehört auch die sogenannte frühzeitige Bürgerbeteiligung. Sie dient einer frühen Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Zu diesem Zeitpunkt muss die Planung soweit ausgearbeitet sein, dass deren allgemeinen Ziele und Zwecke erkennbar sind, aber andererseits muss noch kein vollständiger Planentwurf mit allen Details vorliegen. Die interessierten Bürgerinnen und Bürger erhalten die notwendigen Informationen über die Planungsziele und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Bei der nachfolgenden Offenlage, bei der der vollständige Planentwurf vorliegen muss, wird der Plan mit seiner Begründung für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Hierdurch wird gewährleistet, dass sowohl die Interessen des einzelnen Bürgers als auch die Belange der Gesamtheit der Bevölkerung in diesem rechtsverbindlichen Instrument Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft abschließend in seinem Geltungsbereich auch die möglichen und erforderlichen Festsetzungen im Hinblick auf die bei seiner späteren Durchführung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft.
Das BauGB schreibt für verschiedene Verfahrensschritte eine "ortsübliche Bekanntmachung" vor, die im Amtsblatt der Stadt Schwerte erfolgt. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen, aber erst mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Eine besondere Art des Bebauungsplanes ist der sogenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan, der sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und dessen Zulässigkeit feststellt. Der private Vorhabenträger muss sich in einem Vertrag (Durchführungsvertrag) mit der Gemeinde verpflichten, das abgestimmte Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.
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Bebauungsplanübersicht nach Straßen
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Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr|und nach Vereinbarung |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr | und nach Vereinbarung |
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