Martina
Schrubba
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Baulasten sind auch Rechtsnachfolger*innen gegenüber wirksam. Sie können von der Bauaufsichtsbehörde nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis ist nur möglich, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht; dazu ist das Einverständnis der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Vor der Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde sollen Baulastgeber*innen und Baulastnehmer*innen angehört werden.
Je Baulast 50,00 Euro
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Hier können sie eine Löschung oder den Verzicht einer Baulast beantragen.
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