Verkehrskonzepte für Schwerte

Straßen- und Wegekonzept

Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität hat in seiner Sitzung am 07.02.2023 das Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) beschlossen.

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.12.2019 eine Gesetzesänderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) angenommen und verabschiedet. Die Änderung des KAG trat daraufhin zum 01.01.2020 in Kraft.

Nach dem damals neu eingefügten § 8a Abs. 1 KAG haben die Gemeinden ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde anzulegen und bei Bedarf, mindestens alle zwei Jahre fortzuschreiben. Künftige beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen, welche im derzeitigen Straßen- und Wegekonzept nicht enthalten sind, können so auch nachträglich in das Straßen- und Wegekonzept aufgenommen bzw. gestrichen werden. Das Straßen- und Wegekonzept ist daher vom Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität des Rates der Stadt Schwerte zu beschließen.

Darüber hinaus hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung mit Datum vom 03.05.2022 die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“ herausgegeben. Diese Förderrichtlinie ist befristet bis zum 31.12.2026.

Wesentlicher Inhalt dieser Richtlinie ist u.a., dass das Land NRW die kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die von den Beitragspflichtigen zu erheben sind, übernimmt. Voraussetzung für eine Förderung der Anliegerbeiträge ist nach Nr. 4.5 der Förderrichtlinie, dass nach dem 01.01.2021 beschlossene beitragspflichtige Maßnahmen nur gefördert werden können, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegkonzeptes nach § 8a Abs. 1 und 2 KAG NW erfolgen.

Damit sind alle ab dem 01.01.2021 durch den Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität zu beschließenden beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen nur förderfähig, wenn dies auf Grundlage des Straßen- und Wegekonzepts 2023-2027 erfolgt.

Die Landesregierung NRW hat im Koalitionsvertrag außerdem erklärt, die Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz rückwirkend zum 01.01.2018 für die beitragspflichtigen Eigentümer*innen abzuschaffen und die ausbleibenden Einnahmen für die Kommunen landesseitig zu ersetzen. Die Umsetzung der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge steht aktuell noch aus.

Die im Straßen- und Wegekonzept aufgeführten Straßen ergeben sich aus der durchgeführten Straßen mögliche Synergieeffekte und die stadtentwicklungspolitische Bedeutung berücksichtigt.

Sebastian.Sommerfeld(at)stadt-schwerte.de
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