ächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingarten- gelände), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. (6) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich
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Letzte Änderung: 08.03.2024