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Über die Pflicht zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Schwerte. Schon Johann Wolfgang von Goethe wusste: Ein jeder kehre vor seiner Tür, und rein ist jedes Stadtquartier. Der Geist dieses Satzes schwebt heute in jeder Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst mit, auch in der der Stadt Schwerte. Sie beschreibt und regelt die Reinigungs- und Winterwartungspflichten von öffentlichen Straßen und Gehwegen für Grundstückseigentümer*innen.

Stefan Petruschke (l.) und Thomas Cichon aus der Stadtteilgruppe Westhofen machen vor, was Sauberkeit auf Gehwegen bedeutet.
Foto: Stadt Schwerte / Ingo Rous
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Grundstückseigentümer*innen? Wer sich jetzt als Mieter freut, weil er sich vermeintlich von der oft als lästig empfunden Reinigungs- und Räumpflicht entbunden fühlt, hat sich zu früh gefreut. Der Vermieter behält zwar seine Überwachungspflicht, um sicherzustellen, dass die Arbeiten auch ordnungsgemäß ausgeführt werden, kann aber die Pflichten zur Straßenreinigung und zum Winterdienst vertraglich auf seine Mieter übertragen. Diese Pflicht wird üblicherweise durch die Hausordnung oder den Mietvertrag wirksam. Die Kosten für einen externen Dienstleister können auf die Mieter umgelegt werden, wenn das vereinbart worden ist.

Demnach muss die Reinigung die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen (zum Beispiel Papier, Flaschen, Scherben, Äste) umfassen. Die Reinigungspflicht um fasst auch die gehwegbezogenen Baumscheiben, ausgenommen sind gärtnerische Leistungen. Zusätzlich ist das Unkraut auf den Gehwegen zu entfernen, wenn es den Verkehr behindert oder die Breite des Gehweges einschränkt. Laub ist immer unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt, zum Beispiel durch Rutschgefahr. Dabei ist es verboten, das Laub vom Gehweg auf die Straße zu schaffen. 

Räumen im Winter

Im Winterdienst sind bei Schnee- und Eisglätte u.a. die Gehwege aller öffentlichen Straßen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu räumen und zu bestreuen. Dabei ist auf die Verwendung von Salz grundsätzlich zu verzichten. Sein Gebrauch ist nur auf gefährlichen Stellen oder bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, zum Beispiel Eisregen, erlaubt, sofern ein verkehrssicherer Zustand durch die Verwendung von anderen Mitteln alleine nicht hergestellt werden kann. Achtung: Auf Baumscheiben und begrünten Flächen darf salzhaltiger Schnee nicht abgelagert werden.

Die Gehwege sind in der vorhandenen Breite beziehungsweise bis zu einer Breite von einem Meter für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wenn das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. Schnee und Eis von Privatgrundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Gehwege zu Haltestellen für den ÖPNV und für Schulbusse müssen so von Schnee freigehalten und bei Glätte gestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Das gilt auch für den Querungsbereich an Straßenkreuzungen. Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydraten sind von Schnee und Eis freizuhalten.

Ausnahme

Keine Regel ohne Ausnahmen. Gehwege, auf denen eine öffentliche Handreinigung durchgeführt wird, sind von der Reinigungspflicht ausgenommen. Und weil im Winter auf den Gehwegen in der Fußgängerzone ein öffentlicher Winterdienst durchgeführt wird, entfällt an diesen Stellen die Pflicht zum Winterdienst.

Wer jetzt wissen möchte, ob sich Reinigungs- und Winterdienstpflichten auch auf Fahrbahnen beziehen, kann das im Straßenreinigungsverzeichnis nachlesen. Es ist Bestandteil der Satzung, die auch die Winterwartung der Fahrbahnen regelt. Die Stadt Schwerte möchte alle Grundstückseigentümer auf die Satzung aufmerksam machen und im Hinblick auf ihre Reinigungs- und Winterdienstpflichten erneut sensibilisieren. Leider werden durch den Baubetriebshof und das Ordnungsamt der Stadtverwaltung regelmäßig Verstöße gegen die Satzung, insbesondere verunkrautete und nicht von Laub oder Schnee befreite Gehwege, festgestellt. Da dies eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer darstellt, wird bei Verstößen den Eigentümern eine Mängelkarte zugesandt oder sogar eine Ordnungswidrigkeit geprüft.

Die Satzung

https://www.schwerte.de/fileadmin/user_upload/RUBRIK/POLITIK/ORTSRECHT/OR_70-10.pdf

Rückfragen zur Satzung und deren Einhaltung beantwortet gerne der Baubetriebshof unter 02304/104-392.