
Foto: Stadt Schwerte / Ingo Rous
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Die seit dem 4. Mai 2020 geltende aktuelle Version der Coronaschutzverordnung gestattet ausdrücklich die Wiedereröffnung kommunaler Spielplätze. Begleitpersonen müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten. Weiterhin gilt, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum untersagt sind, es sei denn, es handelt sich um Verwandte in gerader Linie oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Wenn die Abstandsregeln nicht von allen Besucher*innen eingehalten werden, kann die Kommune im Einzelfall die Zahl der Nutzer*innen begrenzen oder die Nutzung eines Spielplatzes aus Gründen des Infektionsschutzes vollständig untersagen.
Vom Land NRW verboten bleiben die Nutzung von Bolzplätzen, Scateranlagen oder weiterer Einrichtungen für Angebote von Freizeitaktivitäten.