Dem Beschluss vorausgegangen war eine weitgehend sachliche und konstruktive Diskussion, die mit dem Tenor geführt wurde, dass Wohnen in Schwerte nicht zu teuer werden sollte. Diesen Kern hat der Rat getroffen. So erhöht sich der Hebesatz der Grundsteuer B für Wohngrundstücke marginal von 880 auf 890 Prozentpunkte. Für Nichtwohngrundstücke erhöht sich der Hebesatz indes auf 1750 Prozentpunkte.
Kämmerer Niklas Luhmann hatte vor der Debatte empfohlen, einen einheitlichen Hebesatz festzulegen. Das sei die rechtssichere Variante. Ein differenziertes Hebesatzrecht begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sei nicht gewährleistet. Der Rat der Stadt Schwerte stellte sich hingegen gegen diese Einschätzung, weil differenzierte Hebesätze das Wohnen erschwinglicher machen.
Da die Hebesätze aufkommensneutral bemessen sind, entstehen keine haushaltswirksamen Veränderungen. Darüber hinaus wird die mit der Grundsteuerreform bei vielen Bürger*innen einhergehende Verunsicherung dazu führen, dass voraussichtlich viele Rückfragen, Beschwerden, Widersprüche oder Klagen an die Gemeinde gerichtet werden. Dies wird einen erheblichen personellen Mehraufwand in der Bearbeitung bedeuten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Einheitsbewertung des Grundvermögens genüge nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einegleichheitsgerechte Ausgestaltung, weil das jahrzehntelange Unterbleiben einer Wertanpassung an die Wertverhältnisse dem Gebot der Folgerichtigkeit widerspreche und zu einem weitgehenden Verlust eines einheitlichen, am gemeinen Wert ausgerichteten Bewertungsmaßstabs geführt habe.