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Fraktionszuwendungen: Auch OVG Münster gibt dem Rat Recht

Schwerte. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde der Fraktion „Die Grünen“ im Rat der Stadt Schwerte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Damit erhielt der Rat der Stadt Schwerte, gegen dessen Entscheidung sich die Klage der Fraktion Die Grünen richtet, erneut Recht.

Schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Antrag der Grünen, den Rat der Stadt über eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, „neu über die Gewährung der Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen zu entscheiden“, abgelehnt. Hilfsweise werde im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der besagte Ratsbeschluss rechtswidrig sei. Dem wollte das Verwaltungsgericht nicht folgen und lehnte den Antrag ab.

Dieser Einschätzung folgte jetzt der 15. Senat des OVG Münster. Die Grünen haben „keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht“, hieß es schon in der Begründung des Verwaltungsgerichtes. „Es sei nicht ansatzweise dargelegt, dass die Höhe der aufgrund des Ratsbeschlusses vom 20. September 2023 gewährten Fraktionszuwendungen die Antragstellerin in ihren Mitwirkungsrechten nachhaltig beeinträchtige. Der pauschale Verweis darauf, ungerechtfertigte Differenzierungen bei Fraktionszuwendungen beeinträchtigten die auf der Grundlage prinzipiell gleicher Rechte bestehende politische Konkurrenz, reiche nicht aus“, zitiert das OVG.

Der Vorwurf einer schwerwiegenden Ungleichbehandlung durch die neuen Finanzierungsrichtlinien für Ratsfraktionen mit ihren negativen Auswirkungen auf die Arbeit im Rat sah das OVG nur pauschal vorgebracht. Daraus gehe weder hervor, dass „die Ratsarbeit der Antragstellerin durch eine unzureichende Mittelzuweisung derart konkret beeinträchtigt ist, dass sie unmittelbar daran gehindert wäre, sachgerecht zum Funktionieren der Gesamtkörperschaft beizutragen, noch, dass die Höhe der gewährten Zuwendungen - entweder für sich genommen oder im Gefüge des am 20. September 2023 beschlossenen Stufenmodells - die Arbeit des Rates in seiner Gesamtheit negativ betreffen könnte“, heißt es in der Darstellung des OVG.

Die Grünen befürchten zudem, dass die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht erhaltener Zuwendungen vor Ende der Wahlperiode und damit vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens nicht gewährleistet sei. Auch das sieht das OVG anders. „Diese Argumentation begründet die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht, weil die Annahme, die Wahlperiode ende vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, (derzeit) nicht gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht hat im Klageverfahren einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22. November 2024 bestimmt“.