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Bundesnotbremse: Nur noch Notbetreuung in KiTas und Tagespflege

Schwerte. Die Kindertagesstätten in Schwerte und die Kindertagespflege werden von Montag an in eine Notbetreuung gehen. Eltern und Erziehungsberechtigte, die dann eine Betreuung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen, müssen eine schriftliche Bestätigung zur bedarfsorientierten Notbetreuung vorlegen. Grundlage der Veränderungen ist die so genannte Bundesnotbremse.

Auch in der KiTa Windrad in Villigst gibt es ab Montag eine Notbetreuung.
Foto: Stadt Schwerte / Ingo Rous
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Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei 165 und höher, greift diese per Gesetz beschlossene Notbremse vom übernächsten Tag an. Im Kreis Unna sind diese Voraussetzungen erfüllt. Weiterhin gilt der dringende Appell an Eltern und Erziehungsberechtigte, ihre Kinder wirklich nur dann in die Notbetreuung zu schicken, wenn andere Betreuungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Folgende Kinder haben Zugang zur Kindertagesbetreuung:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen

Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen regelmäßigen Kontakt aufnehmen.“ Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt. „Uns allen ist bewusst, dass die Maßnahmen eine weitere Belastung für Eltern und Erziehungsberechtigte sind“, sagt der Erste Beigeordnete und zuständige Dezernent Tim Frommeyer. „Der Gesundheitsschutz von Kindern, Erzieher*innen und Eltern muss allerdings angesichts des Infektionsgeschehens höchste Priorität haben“.