Nachrichten und Presseinfos

Anliegerbeiträge Bahnhofstraße: Stadt Schwerte antwortet auf Fragen

Zur Diskussion um die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der neu ausgebauten Bahnhofstraße beantwortet die Stadt Schwerte die wichtigsten Fragen.

Wonach richtet sich die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen?

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Bahnhofstraße richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der "Satzung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 11.11.1986 einschließlich des I. Nachtrages vom 15.02.2010" (<link file:1570>stadt.schwerte.de/fileadmin/download/archiv_ortsrecht/OR_60-30.pdf ).
Für die Höhe der von den so genannten "Beitragspflichtigen", also den Anliegerinnen und Anliegern, zu erhebenden Beiträge ist die jeweilige Straßenart entscheidend. Es gibt nach der Satzung insbesondere Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen.

Um welche Straßenart handelt es sich bei der Bahnhofstraße und wer hat das festgelegt?

Nach Auffassung der Stadt Schwerte handelt es sich bei der Bahnhofstraße um eine Hauptgeschäftsstraße. Dies wurde seitens der Stadt Schwerte auch von Anfang an im Rahmen der Planungsphase unter anderem anlässlich des Integrierten Handlungskonzeptes nach außen kommuniziert, unter anderem in einer Bürgerversammlung bereits am 31. August 2016, wie auch in einer Presseinformation vom 19. August 2016, als auch in dem Ausbaubeschluss vom 13. Februar 2017 war unter anderem von einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich gegenüber Politik und Öffentlichkeit die Rede. Dass es sich um eine Hauptgeschäftsstraße handelt, ist die einhellige Auffassung aller mit der Bearbeitung befassten Beschäftigten in dem zuständigen Bereich sowie der internen juristischen Begutachtung. Behauptungen, wonach der neue Bürgermeister eine andere Bewertung vorgenommen oder veranlasst haben soll, sind falsch.

Wie wird eine Hauptgeschäftsstraße nach der Satzung definiert?

Hauptgeschäftsstraßen sind "Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt". Nach der Satzung sind Hauptverkehrsstraßen "Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen". Bei Hauptgeschäftsstraßen kann sich der beitragspflichtige Anteil der einzelnen Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen, usw.) auf bis zu 75 Prozent belaufen, bei Hauptverkehrsstraßen bis zu 65 Prozent. 


Warum müssen die Anliegerinnen und Anlieger jetzt mit höheren Beiträgen rech-nen als ihnen ursprünglich mitgeteilt worden war?

Bei der Berechnung der zu erwartenden Beiträge wurde seinerzeit auf persönliche Veranlassung des für den Ausbau der Bahnhofstraße zuständigen Fachbereichsleiters die vollständige Erneuerung der Gehwege nicht mit berücksichtigt, weil diese von ihm nicht für erneuerungsbedürftig gehalten wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist allerdings nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von fünfzig Jahren die Erneuerungsbedürftigkeit der Gehwege zu unterstellen. Deswegen sind die Kosten der Gehwege beitragspflichtig. Der zuständige Fachbereichsleiter hat mittlerweile seine Fehleinschätzung eingeräumt und sich dafür öffentlich entschuldigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass den Anliegerinnen und Anliegern seinerzeit verminderte Beiträge mitgeteilt worden waren, die sich jetzt wie eine Kostensteigerung auswirken.

Ist es möglich, dass mit einer Neufassung oder Änderung der Satzung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Beiträgen bei der Abrechnung der Bahnhofstraße niedrigere Beiträge entstehen als die jetzt im Rahmen der Vorankündigungsschreiben mitgeteilten?

Die Stadtverwaltung rät davon ab, weil es stattdessen zu höheren Beiträgen kommen müsste. Die Stadt Schwerte ist als finanzschwache Kommune gehalten, ihre Beiträge im Vergleich zur jetzt gültigen Satzung zu erhöhen. Dies haben gleichlautend das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Unna wie auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW empfohlen. Im kreisweiten Vergleich liegt Schwerte zurzeit im mittleren Bereich. Das Ergebnis einer Änderung oder Neufassung der Satzung kann demzufolge nur eine Erhöhung der Beiträge sein, da der Rat der Stadt Schwerte eine entsprechende Maßnahme zur Haushaltssanierung beschlossen hat. Damit wäre der Anliegerschaft der Bahnhofstraße nicht geholfen. Im Gegenteil. Bisher wurde von einer mit der Anpassung der Satzung einhergehenden Erhöhung abgesehen, um die Anliegerschaft der Bahnhofstraße von den aktuell noch geringeren Beitragssätzen profitieren zu lassen.

Kann eine Sondersatzung die Grundlage der Abrechnung sein?

Auch das wurde im Rathaus geprüft. Ergebnis: Eine Sondersatzung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn eine sogenannte "atypische Erschließungssituation" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Ist es der Stadt Schwerte möglich, den Anliegerinnen und Anliegern entgegen zu kommen?

Das ist nur in beschränktem Maße möglich. Bürgermeister Dimitrios Axourgos hat angeordnet, dass die Vorausleistungsbescheide, die der Vorfinanzierung der Baumaßnahme dienen, mit lediglich 70 Prozent der prognostizierten Beiträge erhoben werden In der Vergangenheit sind in der Regel 80 oder sogar 90 Prozent der prognostizierten Beiträge als Vorausleistung erhoben worden. Zudem ist es darüber hinaus möglich, dass die Restsumme jeweils erst frühestens Ende 2020 angefordert wird, damit sich die Zahlungspflichtigen entsprechend darauf einstellen können. Auch Stundungen sind möglich.
Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz sorgen immer wieder für Ärger bei den Bürgerinnen und Bürgern. Hier ist das Land NRW gefordert, um die gesetzlichen Regelungen, beispielsweise durch Höchstbeiträge oder wiederkehrende Zahlungen, gerechter zu machen oder ganz abzuschaffen.


Pressemitteilung
Erstellt von Stabsstelle Recht und Presse