Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück, seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
Jagdschäden entstehen bei der Ausübung der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens steht dem Geschädigten zu. Geschädigt ist stets der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (so genannte befriedete Gebiete, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Wer muss Schadensersatz leisten?
Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in allen Schwerter Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass verursachte Schäden von diesen zu ersetzen sind. Handelt es sich um einen Eigenjagdbezirk, ist der Wildschaden von dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat.
Wie ist der Rechtsweg?
Im Wild- und Jagdschadensangelegenheiten kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach den §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
Wann muss der Schaden gemeldet werden?
Der Anspruch auf den Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schaden nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Um den Anspruch zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Rechts- und Ordnungsamt anzumelden. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
Termin am Schadensort und Wildschadenschätzer
Sollte eine private Einigung nicht zustande kommen, wird von der Gemeinde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadenschätzer geladen werden kann. Kommt es auch jetzt zu keiner gütlichen Einigung, ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten vom Schätzer in Form eines Gutachtens zu schätzen. Kann auf Grund der Schätzung immer noch keine Einigung erzielt werden, wird das Scheitern des Vorverfahrens erklärt und mit einer Belehrung über die Klagefrist an die Beteiligten zugestellt.
Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde.
Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück, seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
Jagdschäden entstehen bei der Ausübung der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens steht dem Geschädigten zu. Geschädigt ist stets der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (so genannte befriedete Gebiete, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Wer muss Schadensersatz leisten?
Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in allen Schwerter Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass verursachte Schäden von diesen zu ersetzen sind. Handelt es sich um einen Eigenjagdbezirk, ist der Wildschaden von dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat.
Wie ist der Rechtsweg?
Im Wild- und Jagdschadensangelegenheiten kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach den §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
Wann muss der Schaden gemeldet werden?
Der Anspruch auf den Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schaden nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Um den Anspruch zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Rechts- und Ordnungsamt anzumelden. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
Termin am Schadensort und Wildschadenschätzer
Sollte eine private Einigung nicht zustande kommen, wird von der Gemeinde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadenschätzer geladen werden kann. Kommt es auch jetzt zu keiner gütlichen Einigung, ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten vom Schätzer in Form eines Gutachtens zu schätzen. Kann auf Grund der Schätzung immer noch keine Einigung erzielt werden, wird das Scheitern des Vorverfahrens erklärt und mit einer Belehrung über die Klagefrist an die Beteiligten zugestellt.
Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde.
Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Sandra
Lindemann
32
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück, seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
Jagdschäden entstehen bei der Ausübung der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens steht dem Geschädigten zu. Geschädigt ist stets der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (so genannte befriedete Gebiete, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Wer muss Schadensersatz leisten?
Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in allen Schwerter Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass verursachte Schäden von diesen zu ersetzen sind. Handelt es sich um einen Eigenjagdbezirk, ist der Wildschaden von dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat.
Wie ist der Rechtsweg?
Im Wild- und Jagdschadensangelegenheiten kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach den §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
Wann muss der Schaden gemeldet werden?
Der Anspruch auf den Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schaden nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Um den Anspruch zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Rechts- und Ordnungsamt anzumelden. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
Termin am Schadensort und Wildschadenschätzer
Sollte eine private Einigung nicht zustande kommen, wird von der Gemeinde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadenschätzer geladen werden kann. Kommt es auch jetzt zu keiner gütlichen Einigung, ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten vom Schätzer in Form eines Gutachtens zu schätzen. Kann auf Grund der Schätzung immer noch keine Einigung erzielt werden, wird das Scheitern des Vorverfahrens erklärt und mit einer Belehrung über die Klagefrist an die Beteiligten zugestellt.
Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde.
Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Hier können Sie einen Wildschaden melden, der Sie betrifft oder eine andere Person
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |