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Der Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen des Rates der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 13.09.2023 beschlossen, entsprechend des Antrages der Stadtwerke Schwerte GmbH vom 14.08.2023 das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Freiflächenphotovoltaikanlage Auf der Ostenheide“ einzuleiten.
Die Stadtwerke Schwerte GmbH beabsichtigen auf der Schwerter Heide, südlich der Heidestraße und nördlich der BAB A1 sowie im östlichen Bereich der Waldstraße die Errichtung zweier Freiflächen- Photovoltaikanlagen.
Die momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen weisen in der Gesamtheit eine Größe von ca. 50.000 m² auf. Die Freiflächen-Photovoltaikmodule sollen nach Süden ausgerichtet in parallelen Reihen, aufgeständert auf Metallgestelle montiert werden. Da die Traggestelle ohne Fundamente, sondern lediglich in den Boden gerammt und mit Erdschrauben fixiert werden, wird eine Bodenversiegelung weitestgehend vermieden.
Durch die geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird ein Beitrag zur Erzeugung von regenerativen Energien geliefert und der Anteil am Solarstrom in Schwerte erhöht. Die Leistung der Freiflächenphotovoltaikanlagen soll insgesamt bis zu 4.500 Kilowatt-Peak (kWp, Spitzenleistung) betragen. Insgesamt sollen durch die Anlagen lokal rund 4.000.000 kWh Strom pro Jahr erzeugt werden, was dem ungefähren Jahresverbrauch von ca. 1.200 Haushalten entspricht.
Für die Zulässigkeit der Freiflächen-Photovoltaikanlage ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Freiflächenphotovoltaikanlage Auf der Ostenheide“ erforderlich. Parallel hierzu ist der Flächennutzungsplan der Stadt Schwerte zu ändern.
Rechtliche Beurteilung:
Der rechtswirksame Regionalplan-Teilabschnitt "Oberbereich Dortmund - Westlicher Teil" als übergeordnete Planungsebene kennzeichnet den Geltungsbereich des vorhabenbezogenenen Bebauungsplanse Nr. 34 als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“.
Der in Aufstellung befindliche Regionalplan Ruhr kennzeichnet die Fläche des Bebauungsplans Nr. 34 ebenfalls als "Freiraum- und Agarbereiche".
Der aus dem Regionalplan abgeleitete Flächennutzungsplan der Stadt Schwerte stellt dieFläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.
Zur Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan kann gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Folglich soll der derzeit rechtskräftigte Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 sowie zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans werden im Normalverfahren durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB Umweltprüfungen durchzuführen in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermitteln werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
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